Ritsuryō-Staatsorganisation

und die damit zusammenhängende Beamtenschaft, Besteuerung und Recht im japanischen Altertum

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子曰:「道之以政, 齊之以刑, 民免而無恥; 道之以德, 齊之以禮, 有恥且格。」

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Einige Begriffe sind beim Verstehen des geschichtlichen Hintergrunds der Legenden durchaus hilfreich. Das in den Jahren kurz vor 700 geschaffene bürokratische Regierungs- und Verwaltungssystem Ritsuryō bestand offiziell bis zum Ende der Edo-Ära. Tatsächlich jedoch seit der späten Heian-Zeit nur noch dem Namen nach. Üblicherweise bezeichnet es jedoch nur die Zeit der „direkten“ Herrschaft durch den Kaiser – später mit/unter seinen Fujiwara-Regenten (Eine Institution die es zur Abfassungszeit des NR noch nicht gab. Zur Praxis gut 100 Jahre später: Piggott, Joan R.; Teishinkōki: what did a Heian regent do? the year 939 in the Journal of Regent Fujiwara no Tadahira; Ithaca 2008) – bis 1184. Der Begriff ritsu () bedeutet strafrechtliche Normen, ryō andere Gesetze und Normen.
Bei den Titeln bezeichnete man den (Amts)-Chef mit Kami, den Vize als sukune und den an dritter Stelle stehenden mit jedoch in höchst unterschiedlicher Schreibung – allein für Sukune nennt Dettmer 28 Varianten – die wiederum auf die Tätigkeit Bezug hat.

Das Japan des 8. Jahrhunderts (Dazu Markus Rüttermann jedoch: Die Vorstellung, es habe bis zum 7. und 8. Jh. eine japanische Antike gegeben, wird noch heute so gut wie unhinterfragt in der Wissenschaftsorganisation, in den historischen Periodisierungen und in der Schuldidaktik aufrecht erhalten. Ich mag dieser communis opinio nicht folgen und rechne die frühstaatlichen „Modernisierungsanstrengungen” in Japan universalgeschichtlich zu den Rezeptionen vorausgehender Großreiche in den Fluß- und Binnenmeerlandschaften des eurasischen Kontinents, deren Entfaltung eher als mediäval bezeichnet werden kann, wenn Periodisierungsbegriffe wie diese überhaupt sinnvoll sind; eine Frage, die an dieser Stelle nicht erörtert werden kann. in: Amtsstile im frühstaatlichen Urkundenwesen des japanischen Verwaltungsrechts (Kushiki ryô) Übersetzung und Kommentar, Fn. 8) war, selbst für das niedrige Niveau dieser Epoche, wirtschaftlich unterentwickelt. Zwar waren eiserne Pflüge vereinzelt seit dem 6. Jhdt. in Gebrauch, aber noch wenig verbreitet um 900. Auch wurde nicht gedüngt, Rinder nur als Einzeltiere gehalten (keine Kastration, durch die Ochsen als Zugtiere (Der Zusammenhang zwischen Ertrag und Tiefe einer Ackerfurche ist seit dem Altertum bekannt. Für das Mitteleuropa der Völkerwanderungszeit und danach haben Archäologen belegt, daß die Zugtiere der Germanen wegen schlechter Zucht gegenüber denen der Römer im Kaiserreich um durchschnittlich zwei Hände kleiner waren, wodurch sie weniger Kraft hatten, was einen direkt Einfluß auf Furchentiefe und damit die Erträge hatte. Die schlechtere Ernährung, ein Landarbeiter erzeugte Lebensmittel für etwa drei Personen, führte auch zu geringerem menschlichen Wachstum (ø 1,45-55 m im Mittelalter, ggü. römischen Männern 1,60-68 m). Davon kann sich jeder Besucher mittelalterlicher Kirchen in denen sich Sarkopharge von Rittern finden, überzeugen.) nutzbar werden), Pferde als Zugtiere selten genutzt, außerdem kamen effiziente Bewässerungsmethoden (z. B. durch Wasserräder) erst im Kamakura-Shōgunat auf. Die in den Jahrhunderten zuvor über Korea aus China importierte imperial-konfuzianische Ideologie, sah autonom wirtschaftliche Dörfer vor, die von einer durch Riten gebundene Oberklasse zentralisiert regiert wurden, was eine in gewissem Grade effiziente Verwaltung erforderte, die außerhalb des Kernbereich des Reiches aber langfristig nicht möglich war. Der Klimawandel der Zeit, verstärkt durch ungebremste Entwaldung (und daraus folgender Erosion), mit häufigen Seuchen und Naturkatastrophen, stellte selbst ein derart einfaches Wirtschaftsmodell in Frage. Geld als Tauschmittel war nur in geringem Umfang in Gebrauch, der (geringe) kontrollierte Außenhandel, bzw. der Austausch von „Tribut“ mit den T’ang über Dazaifu, diente hauptsächlich der Befriedigung des Bedürfnisses nach Luxusgütern für die herrschende Klasse. (Nicht, daß jemand sage „davon haben wir nichts gewußt“ vgl.: Marx, Karl; Das Kapital, Buch 1: Der Produktionsprozeß des Kapitals: „Wir sahen im vierten Abschnitt bei Analyse der Produktion des relativen Mehrwerts: innerhalb des kapitalistischen Systems vollziehn sich alle Methoden zur Steigerung der gesellschaftlichen Produktivkraft der Arbeit auf Kosten des individuellen Arbeiters, alle Mittel zur Entwicklung der Produktion schlagen um in Beherrschungs- und Exploitationsmittel des Produzenten, verstümmeln den Arbeiter in einen Teilmenschen, entwürdigen ihn zum Anhängsel der Maschine, vernichten mit der Qual seiner Arbeit ihren Inhalt, entfremden ihm die geistigen Potenzen des Arbeitsprozesses im selben Maße, worin letzterem die Wissenschaft als selbständige Potenz einverleibt wird; sie verunstalten die Bedingungen, innerhalb deren er arbeitet, unterwerfen ihn während des Arbeitsprozesses er kleinlichst gehässigen Despotie, verwandeln seine Lebenszeit in Arbeitszeit, schleudern sein Weib und Kind unter das Juggernaut-Rad des Kapitals. Aber alle Methoden zur Produktion des Mehrwerts sind zugleich Methoden der Akkumulation, und jede Ausdehnung der Akkumulation wird umgekehrt Mittel zur Entwicklung jener Methoden. Es folgt daher, daß im Maße wie Kapital akkumuliert, die Lage des Arbeiters, welches immer seine Zahlung, hoch oder niedrig, sich verschlechtern muß. Da Gesetz endlich, welches die relative Übervölkerung oder industrielle Reservearmee stets mit Umfang und Energie der Akkumulation in Gleichgewicht hält, schmiedet den Arbeiter fester an das Kapital als den Prometheus die Kelle des Hephästos an den Felsen. Es bedingt eine der Akkumulation von Kapital entsprechende Akkumulation von Elend. Die Akkumulation von Reichtum auf dem einen Pol ist also zugleich Akkumulation von Elend, Arbeitsqual, Sklaverei, Unwissenheit, Brutalisierung und moralischer Degradation auf dem Gegenpol, d. h. auf Seite der Klasse, die ihr eignes Produkt als Kapital produziert.“)

Yamato
Kernland des Yamato-Reichs und Hauptstädte des Altertums.

Parallel zum Bau dauerhafter Hauptstädte, begann nach dem Taika-Putsch 645 auch die Ausarbeitung von umfangreichen Gesetzen, die in Anlehnung an chinesische Vorbilder vor allem die Verhältnisse bei Hofe und der Staatsdiener regelten und Strafbedingungen für die restlichen Untertanen enthielten.1 Durch Schaffung einer Hierarchie für die Geistlichkeit beider Religionen, mit milderen Strafen und der Verleihung von Pfründen an Tempel bzw. Schreine, die den „Staat” in Form der alles überschattenden „himmlischen Majestät“ schützten, dankte man die Dienstbarkeit der Geistlichkeit in der Phase des „Staatsbuddhismus.”
Keiner der alten Gesetzestextes ist im Original erhalten. Da zumindest der Yōrō-Kodex theoretisch bis zur Meiji-Restauration galt, haben sich große Teile aus Zitaten rekonstruieren lassen. Es sei darauf hingewiesen, daß die Umsetzung der detaillierten Vorschriften, zumindest außerhalb der Hauptstadt und den Kernprovinzen selbst auf dem Höhepunkt der zentralisierten Verwaltung kaum möglich gewesen sein kann. Lokale Eliten in den Provinzen behielten mit Sicherheit Autonomie. Selbst im „offiziellen“ Nihon shoki, von dem man annehmen kann, daß darin über derartiges nur ungern berichtet wurde, finden sich zahlreiche Erwähnungen von Steuerflucht (Strafverschärfung am Höhepunkt der Pocken-Epidemie, 736) u. ä. Gesetzesverstößen.2

Gesetzessammlungen waren:
Ōmi-ryō (近江令; 668): Angeblich von Nakatomi (Fujiwara) no Kamatari auf Befehl des Tenji-Tennō kompiliert. Die tatsächliche Existenz ist unter Historikern umstritten.
Asuka-kiyomihara-ryō (飛鳥浄御原令; 683): 22 Bände, begonnen unter Temmu-Tennō, nicht mehr erhalten
Taihō-ritsuryō (大宝律令; 701): Dieser Text ist nur noch aus Zitaten bekannt (vereinzelt wird die Existenz an sich angezweifelt); 7 Abschnitte ritsu, 11 ryō.
Yōrō-ritsuryō (養老律令; vollendet 718, in Kraft 757, je 10 Teile ritsu und ryō): revidierte Fassung des Taihō-ritsuryō durch Fujiwara no Fuhito (659-720) und andere.
Nicht mehr relevant für die Zeit des NR sind die Fortschreibungen Engi Shiki (927; 50 Abschnitte) und Shokugenshō (1340; von Kitabatake Chikafusa für Go-Murakami).

Erstmals wurde das für das Verständnis des NR wichtige Gesetzeswerk als Taihō ritsuryō 701 promulgiert. Es bildet den Abschluß der 645 begonnenen Taika-Reformen. Diese Gesetze dienten, wie das römische Recht in Europa, als kontinuierliche Basis für die Verwaltungspraxis und bildeten noch im 15. Jhdt. die Basis von Gesetzesverordnungen. Vorläufer waren die Ōmi- und 682/9 Kiyomigahara-Gesetzeswerke, die nur noch fragmentarisch in Zitaten überkommen sind. In den darauffolgenden Jahren wurden am Taihō-Kodex Modifikationen vorgenommen, das Ergebnis ist unter dem Titel Yōrō ritsuryō (Vollendet 718, in Kraft 757. H.-A. Dettmer hat eine hervorragende rekonstruierte Übersetzung hierzu vorgelegt.) ebenfalls meist nur noch in Zitaten überkommen. Verschiedene offizielle Kommentare, die dazu erstellt wurden, dienen heute als geschichtliche Hauptquellen, so Sakutei ritsuryō (vollendet 769; offizieller Kommentar 791–812), Ryō no gige (833) und Ryō no shūge (um 877).

In die letzten Jahre der Enstehung des Nihon Ryōki, nach Verlegung der Hauptstadt ins zunächst tempelfreie Heian-kyō, fielen Versuche der kaiserlichen Macht ihre gesetzliche Basis wieder zu stärken. Eine kostensenkende Verwaltungsreform erfolgte, bald nach dem Todes des Kammu-tennō, 808. Im Jahre 820 ergänzte man den Kodex durch die Bestimmungen im Kōnin kyakushki. (弘仁格式. Das spätere Jōgan kyakushiki (貞観格式 869–871) und Engi-kyaku sind ebenso wie das bekanntere, 905 zusammengestellte aber erst 967 in Kraft gesetzte Engi-shiki (延喜式 für den hier behandelten Zeitraum nicht mehr von Belang.) Die Geistlichkeit wurde durch verschiedene Rituale, die kaiserliche Autorität und damit Staat stärken sollten wieder herangezogen. Zu nennen ist hier das als erstes das Misai-e. Entsprechende Regelwerke für diese wurden abgefaßt u. a. Gishiki und Dairishiki (内裏式).

Tennō

An der Spitze des Staatswesens steht der Tennō, der seine Legitimität, und damit seine und seines Hauses auctoritas durch das sacerdotium – als kami – aus dem Regierungsauftrag des „göttlichen Enkels“ Ninigi no Mikoto (瓊々杵尊 [ににぎのみこと] = 邇邇芸命, syn.: 天津彦彦火瓊瓊杵尊) herleitet. Diese konstruierte Legitimität wurde erstmals um 700 im Kojiki niedergelegt als die von vielen Zeitgenossen als Ursurpatorin betrachtete Jitō amtierte. „Voraussetzung der einheimischen Geschichte ist die „Himmlische Majestät“ (Tennō). Es handelt sich um einen Herrscher, der, wiewohl „gut“ oder „böse,“ nicht moralischen Bewertungskriterien unterworfen ist:“ Soweit Himmel und Erde reichen, solange Sonne und Mond ihr Licht spenden, unser großer Herrscher bleibt unverändert. Deshalb nannte man ihn in der alten Sprache kami, und da er wirklich ein kami ist, ließ man alle Streitereien beiseite, ob er gut oder schlecht sei, und diente ihm voll Ehrfurcht und mit allen Kräften – So man nicht „seinen Kopf zwischen die Füße gelegt“ bekommen wollte.

Emishi
Ausweitung des Machtbereichs nach Norden, 8.-10. Jhdt.

Strenggenommen sind die „himmlischen Majestäten“ erst ab Temmu, bezw. seiner ihm folgenden Frau, Kaiserin Jitō als solche d. h. Tennō (天皇) zu bezeichnen, vorher sollte von den „Herrschern von Yamato (Schreibungen: 天皇・皇尊・天朝, jedoch sumera-mikoto gelesen.) bzw. Wa gesprochen werden.3 Auch dieser Landesname wurde erst Ende des sechsten Jahrhunderts in Nippon geändert. Es sei noch darauf hingewiesen, daß sich der Herrschaftsbereich, nach dem in der Frühzeit erfolgten (Eroberungs-)Zug von Kyūshū nach Norden, der Yamato-Herrschaft ursprünglich nur bis etwa in den Bereich der Kantō-Ebene erstreckte. Aus der Zeit der Ankunft – manche sagen Invasion – koreanischer Klans von 369, als die Vorfahren des Ōjin-Tennō sich zu Herrschern von Wa aufschwangen, bestand vermutlich eine japanische „Kolonie“ im Süden der koreanischen Halbinsel – Mimana mit dem Verwaltungszentrum Nippon-fu. Dieses Gebiet ging 532 erst teilweise, 562 ganz an Paekche verloren. Versuche einer Rückeroberung scheiterten 595 und 602. Endgültig zu Ende kam der Einfluß in Korea mit der „Schlacht am Paekchon-Fluß“ 663.

Seit dem Keitai-Tennō (継体, reg. trad. 507-31) hatte sich eine patrilineare Herrscherfolge innerhalb seiner Linie des Yamato-Klans durchgesetzt, anstelle der vorherigen Rivalität zwischen einer Vielzahl von Zweigen. (Glaubt man den Annalen, konnte die Erhebung zum Herrscher durchaus eine signifikante Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge haben …). Die Verlegungen der „Hauptstadt“ (Asuka-Residenzen) nach dem Tod eines Herrschers, dürften insofern nicht unbedingt auf die oft zitierte „Verunreinigung durch Tod“ (kegare, 黒穢れ) zurückzuführen gewesen sein, sondern auch Verlagerungen des Machtzentrums an den jeweiligen Sitz eines anderen Familienzweigs. Zu bewaffneten Machtkämpfen kam es denn auch 578, 645 (Taika-Putsch) und 680. Schon seit der Zeit Keitais war meist der jeweils älteste Sohn betitelt Oe einer jeden Kaisersgemahlin als Kronprinz (haru no miya oder tōgu) erbfolgeberechtigt, jedoch wurde das Prinzip der Primogenitur nicht streng befolgt, die Praxis verfestigte bis zum späten 8. Jhdt. Söhne niedrigrangiger Gemahlinen wurden ggf. in entsprechende Familien „abgegeben.“ Eigentum wurde bis in die mittlere Heian-Zeit matrilinear vererbt. Allerdings setzte sich das Konzept, daß bei Landadligen Vermögen, Amt und Würde vom Verstorbenen auf den Erbberechtigten (ältesten) Sohn überging (譜代, fudai) im achten Jahrhundert durch.
Die kaiserlichen Prinzen wurden ihrer Rangklasse nach einfach durchnumeriert: ippon (一品), nihon usw. Entsprechend ihrer Klasse standen ihnen an Versorgungsland 80/60/50 oder 40 chō zu.
Aufgrund der vorherrschenden Vielweiberei4 sorgte dies für eine überschaubare Zahl von Prinzen (shinnō), anderseits war das Risiko, daß kein Thronfolger verfügbar5 war, minimiert. Die Gemahlinnen (kōgō bzw. chūgū) erhielten ebenfalls (Hof-)Ränge – das Bemühen um „Beförderungen“ war ein endloser Quell für Hofintrigen. Eifersuchtsgefühle sind in den späteren höfischen Werken wie dem Genji Monogatari, sofern sich ein Mann mit einer „unstandesgemäßen“ Konkubine einließ, zahlreich zu finden. Die Kaisergemahlinnen wurden, nachdem ein Tennō zurückgetreten war, als kōtaigō oder taikōtaigō betitelt.

Von 703-45 gab es das von hochrangigen Prinzen ausgeübte Amt des Chidaijōkanji. We der Titel sagt war es eine Schnittstellenfunktion zwischen Staatsat und den Mitgliedern der Dynastie.

Taika-Reform

Bereits seit 603 hat bei Hofe das 12stufige Rangsystem nach chinesischem Vorbild bestanden, das es erlaubte eine Person unabhängig vom Kabane zu befördern. Erkennbar war der Rang an der Mützenfarbe. Dessen Einführung wird, so wie so ziemlich jeder aus China vor 1000 übernommener Brauch, Shōtoku Taishi zugeschrieben, ebenso wie die „17 Artikel Verfassung“ von 604, die eigentlich eher eine Sammlung konfuzianischer und buddhistischer Moralregeln darstellt.

Die Prinzen Naka no Ōe (中大兄) und Nakatomi no Kamatari brachen, als Fadenzieher 645 in einem blutigen Putsch (10./11.-17.7.), die Vorherrschaft des Klans der Soga, die – Nachfahren des wohl nur legendären Takeshiuchi no Sukune – seit 536 über das Amt des Ōomi den Hof dominierten.
Im Rahmen der folgenden, die Zentralregierung stärkenden, Taika-Reformen (ab 645/64) wurden nicht nur, in Anlehnung an chinesische T’ang Praxis, Beamtenränge und Standestitel eingeführt, sondern auch zum Zwecke der Steuererhebung, detaillierte Regelungen zu Landbesitz, Privilegien und Untertanen-Pflichten getroffen. Das Finanzwesen erforderte auch eine Normung von Massen, Gewichten und anderen Einheiten. De facto wurden nach 645 die mächtigen Sippen enteignet. Es erfolgte eine vorübergehende Abschaffung der Handwerkergruppen mit hintersassenähnlichem Status (-be) und ihrer Sklaven. Dazu kam die Einführung der miyake (屯倉, Felder unter direkter Kontrolle des Yamato-Kaiserhofs) sowie zur Finanzkontrolle durch die Zentrale. Auch wurde der private Waffenbesitz kontrolliert (Abgabe an Lagerhäuser).

Die erste Ausarbeitung der nachfolgend geschilderten Struktur („8 Ministerien und 100 Ämter“) erfolgte ab 649 hauptsächlich durch drei (Studenten-)Mönche, die mit der Botschaft von 608 nach China gegangen waren und die nach langen Jahren zurückgekehrt waren. 1) Shōan (請安), Lehrer der putschenden Prinzen, 31 Jahre in China; 2) Sōbin (曾旻; = Nichimon, † 653; 24 Jahre); 3) Takamuko Genri. (高向玄理 = Takamuko no Kuromaro, † 654)

Shoen
Art der Steuern und Latifundien der Heian-Zeit.

Bereits 652 war, durch die Abschaffung von Privateigentum an Grund und Boden – alles Land gehörte dem Kaiser und wurde verliehen (kōchi kōmin sei), mit dem Handen shūjo no hō die gleichmäßige6 Vergabe von Land (kubuden) an alle (erwachsenen, wehrfähigen) Freien, und deren Besteuerung, geregelt worden. Das nun als Staatseigentum geltende (bewässerte) Reisland wurde nach der als jōri bekannten Methode in Quadrate mit je 642 Metern Seitenlänge (= 43,2 ha) eingeteilt. Unterteilt wurden sie in sechs gleichgroße Quadrate mit der Fläche eines chō, die in 36 gleichgroße tsubo aufdividiert wurden. Diese wiederum teilte man dann in 10 gleiche Streifen tan (etwa 10 Ar). Die eine Art dieser letzten Teilung, mit 60 ⨉ 6 bu hieß nagachi, die mit 30 ⨉ 12 bu nennt man haori. Diese Einteilung des Landes ist heute noch zwischen Kantō und Kyūshū erkennbar.

Beschleunigt wurde die auf Zentralisierung abzielende Reform durch die militärische Niederlage in Paekche, die die Einrichtung der militärischen Sonderverwaltungszone Dazaifu nötig machte.

Seit 723 (sanze isshin no hō) durften Bauern neues Land, das sie selbst erschlossen hatten, zunächst auf drei Generationen, seit 743 als Eigentum auf Dauer (konden eisei shizai hō. Die entsprechende Verordnung (Shoku Nihongi 743/V/27) verlangte die einzuholende Genehmigung des Gouverneurs. Aus Shoku Nihongi 747/IV wird klar, daß hier zuvorderst die herrschende Klasse bedient werden sollte, die ihre Hintersassen zum Arbeitseinsatz, also der Anlage von Bewässerungskanälen abordnen konnte: Je nach Rang durfte man im I. oder II. 4-500 chō anlegen, im II. und IV. 200, im V. noch 100. Die Mehrheit der Beamten, die VI.-VIII Hofrang hatten mußten sich mit 50 begnügen. Dem einfachen Volk stand man maximal 10 chō zu behalten. Dies verbreiterte wieder die Steuerbasis nach den Seuchenjahren 735-7, förderte jedoch langfristig das Enstehen der Latifundien (shōen) steuerbefreiter Adliger, deren kontinuierliches Wachstum die Steuerbasis der Zentralverwaltung im 10. Jhdt. zerstörte.

Hofadel

Die Hofadligen zerfielen in drei Klassen, auch wenn das so nicht im Kodex definiert war.
1) Kugyō „Hochadel,“ qualifiziert für die obersten drei (vier) Hofränge und damit Mitgliedschaft im Staatsrat (wohl nie mehr als 30 Personen).
2) Tenjōbito (auch tōshō oder unjōbito genannt) „höhere Höflinge,“ die bis zum „inneren“ fünften oder vierten Rang aufstiegen, somit das Recht hatten in das Angesicht der himmlischen Majestät zu treten – entsprechend der „Gemachsfähigkeit“ europäischer Höfe noch im 18./19. Jhdt. Der Name kommt von einer Halle tenjō no ma im inneren Palastbereich. Zu dieser Gruppe kann man auch die kurōdo „kaiserlichen Sekretäre“ bzw. „Kammerherren“ rechnen. Ihre Anzahl variierte zu verschiedenen Zeiten stark von zwei oder drei Dutzend bis zu rund einhundert.
3) Jige, die restlichen Hofrang Haltenden („Hof-Beamte“), vom vierten Rang abwärts – sofern sie kein Tenjōbito-Amt hatten. Die fünf oberen Ränge erhielten Versorgungsland, z. B. im folgenden fünften 8 chō, im wirklichen dritten 40 chō. Solange sie ein Amt ausübten, erhielten sie zusätzliche Ländereien – besser gesagt deren Erträge.

Wer nicht aus einer der entsprechenden Familien kam und als Schreiber oder mittlerer Dienststellenleiter im 6.-8. Rang Dienst tat, hatte so gut wie keine Aufstiegschancen darüber hinaus. Das Personal der einzelnen Kanzleien war in vier Klassen (shitōkan) geteilt. In größeren Behörden konnten diese Stellen noch in „Ober-“ () und „Unter-“ () unterteilt sein. Der Leiter (kami) hatte einen Stellvertreter (suke). Die eigentliche Arbeit erledigten die Sekretäre () und Angestellten/Offiziere (sakan). In einzelnen Dienststellen können diese Titel abweichen.
Verschiedene Ämter wurden außerplanmäßig besetzt. Die Inhaber trugen dann die Bezeichnung „gon-“ vor ihrem Titel.

Aufbau der Ritsuryō-Bürokratie

An der Spitze stand der Tennō, beraten von einem Staatsrat, dem Daijōkan. Der Staatsrat, die Mitglieder wurden als sangi (参議. Ein Titel der in der frühen Meiji-Ära dann einen Vize-Minister bezeichnete.) bezeichnet, zusammen auch als Sankō, wurde geführt von einem Kanzler (Daijōdaijin – manchmal auch in der alt-chinesischen Betitelung Taisshōkoku 太相國). Er war der höchste Regierungsbeamte und direkter Berater des Kaisers. Waren keine geeigneten Kandidaten verfügbar, und besonders nach der Zeit Fujiwara no Yoshifusa's (804-72) wurde der Posten selten besetzt. Wenn, dann meist durch militärische Führer, wie Taira no Kiyomori, Ashikaga Yoshimitsu, Toyotomi Hideyoshi …. Oft erfolgte eine Ernennung auch nur postum ehrenhalber. Der Sadaijin – („Kanzler zur Linken“) – auch mit ichi-no-kami oder dai-ichi no hito bezeichnet, war, wenn das Amt des Dajōdaijin nicht besetzt war, der eigentliche Regierungsvorstand. Der udaijin – („Kanzler zur Rechten“) – war in der Rangfolge unter dem Sadaijin, dessen Vertreter und ebenso wie dieser Berater des Kaisers. Diese Ämter waren mit extrem reichen Pfründen verbunden.
700-43 gab es zehn oder weniger Mitglieder des Staatsrats. In den späteren Jahren der Herrschaft Shōmu's wurde die Gruppe der Herrschenden durch außerplanmäßige Besetzungen einige Jahre vergrößert. 748 gab es schon 15 Mitglieder im Staatsrat. 757 unter Kōken waren es 23, etwa ein Viertel aus dem Fujiwara-Klan. Unter Shōtoku und Kōnin blieb man wieder 15 2. Als Kammu amtierte kehrte man zu ab 790 zur alten Größe von 10-12 zurück.

Seit Temmus's Zeit gab es zur Unterstützung des Staatsrat das außerplanmäßige Amt des Benkan (弁官 oder 辨官), das anfangs Kontrollaufgaben hatte, später dann mehr für das Personalwesen der übergeordneten Dienststelle zuständig war.

Die Dainagon, (大納言, zeitweise gyoshi taifu genannt, etwa „Oberstaatsrat“ oder „Oberkabinettsrat.“) von denen im Taihō ritsuryō vier vorgesehen waren, standen direkt unter den Sankō, und vertraten diese gegebenenfalls. Ihre Anzahl wurde später erhöht. Diese, den beiden Kanzlern nachgeordneten Dainagon, waren gefolgt von auf jeder Seite (jeweils einem U- bzw. Sa-) Daiben (大辨官; „Ober-Verwaltungsdirektor“) im daiben no tsukasa, chūben, shōben und drei „unteren“ shūnagon. Der einflußreiche Posten des „mittleren“ chūnagon wurde erst im späten 8. Jhdt. geschaffen.
Den „Kabinettsrats“-Rängen (…nagon) war Personal beigeordnet (gleichverteilt): je zwei Sekretäre, vier Untersekretäre (mit dem vergleichsweise hohen oberen 6. Hofrang). Dazu zwanzig Schreiber, vier Bürovorstände, 160 Pagen und acht Wachmänner. Später wurde noch die Position der hisangi geschaffen, sozusagen „Staatsrats-Kandidaten“ (in der Terminologie moderner Kaderparteien). Dieser Teil der Verwaltung bildete über den Ministerien die eigentliche Exekutive.

Formelle Throneingaben des Staatsrats (官素) an die himmlische Majestät wurden durch einen kaiserlichen Erlaß („Edikt,“ oder beides zu lesen mikoto no ri) beschieden. Vorschläge (勅文) von Spezialisten oder Kabinettssekretären wurden nach oben gereicht und nach Beratung als Bericht/Vorschlag () weitergegeben. Vom Staatsrat erging dann Anweisung (宣) an die Nagon-Ebene. Berichteten nachgeordnete Ämter oder Provinzen an den Staatsrat oder seine Sekretariate, so geschah das in Form des Lösung(svorschlags)/Berichts (). Vom Staatsrat ergingen Anweisungen () an nachgeordnete Stellen. Staatliche und geistliche (gleichberechtigte) Stellen kommunizierten miteinander über Memoranda bzw. Zirkulare (, chō). Den Shōnagonunterstellt war der Daigeki (大外記) Sekretär, der dafür zu sorgen hate, da die vom Dainaiki des Nakatsukasashō gesandten Entwürfe Erlasse zirkuliert bzw. verkündet wurden.
Zunächst vor der im Daigokuden versammelten Beamtenschaft mündlich verkündete Edikte hießen semmyō (宣命). Überliefert sind sie seit der Ära Mommus.

Protokollarisch gleichberechtigt, aber schlechter bezahlt, bestand neben den Ministerien der Jingikan, mit kami- (also Shintō)-Angelegenheiten befaßt. Die Aufgaben des Vorstehers definierte das Ryō no gige als: Opferdienste für Gottheiten (Kami) zum Schutz der himmlischen Majestät, die Reisprobenfeier usw. In diesem Amt waren auch die Divinatoren mit der Bezeichnung urabe angesiedelt. Sie spezialisierten sich im Vorhersagen mittels ins Feuer geworfenen Schildkrötenpanzern oder Hirschknochen. (Im Gegensatz zu den Yin-Yang-Divinatoren Onyō-ji.) Eine andere Gruppe von Auguren (6 Planstellen) waren mit Mantik also Stäbchenorakel und Geomantie (i. S. v. „Feng shui“) befaßt. Namensregister für die Shintō-Priesterschaft waren ebenso zu führen wie Haushaltsregister der für den Götterdienst bestimmten Be.

Für die bei Hofe zu verschiedenene Anlässen zu tragende Kleidung bestand ein eigenes Regelwerk, das Ifukuryō. Darin war detailliert festgelegt, bei welchen Zeremonien Rai-fuku („voller Wichs“) bzw. das weniger formelle Tsūjo-reisō anzulegen war und wie dieses – rangabhängig – auszusehen hatte. Insbesondere die zeremonielle Kopfbedeckung Kammuri aus schwarzgrauer, steiflackierter Seidengaze ist charakteristisch. Erstmals gebraucht wurde sie 594. Nach Spät-Heianvorbildern wird sie heute noch von amtierenden Priestern getragen. Bei informellen Anlässen trug man eboshi (烏帽子) am Kopf. Das zeremonielle Oberkleid hieß ().

Ministerien

Es bestanden seit dem Taihō-Kodex acht Ministerien (kyō). Zur „Linken“ rechneten Nakatsukasashō, Shikibushō, Jibushō und Mimbushō.
Das Personal für die höheren und höchsten Stellungen kam aus den Familien mit entsprechendem Kabane, bzw. kaiserlichem Geblüt. Rangniedre Beamte im 6.-8. Rang (jige) wurden allgemein auch als gerō bezeichnet. Es bestand ein Zusammenhang zwischen Rang und Amt. Zu den Beamtenrängen im Einzelnen siehe Hofränge.
Die „hinteren Paläste“ – der östliche des Kronprinzen, der kaiserlichen Frauen bzw. Kaiserinmutter, hatten jeweils eigenständige Kanzleien mit dem Ministerium nachgebildeten Strukturen. Die Zensoren und die Wachmannschaften (Garden, 800 Planstellen) unterstanden direkt dem Staatsrat. Diese Gardeangehörigen (兵衛) rekrutierte man bevorzugt unter den Söhnen oder Brüdern von Distriktvorstehern usw. Oft war ein Gardedienst (von 3 Jahren) Sprungbrett für einen Verwalterposten in den Provinzen.
Insgesamt waren etwa 5000 Staatsdiener direkt mit Angelegenheiten des Kaisers und seiner Familie befaßt.

Heijo-kyu
Heijō-kyū, der Hof in Nara.

Zwar hatten fast alle genannten Dienststellen Vorbilder an den chinesischen (Vgl. Tang liudian; Peking 1992 Zhonghua shuju) und koreanischen Höfen, die Gliederung und Struktur war aber von Beginn an japanischen Erfordernissen angepaßt. Das System wurde im 8. Jhdt. mehrmals leicht modifiziert. Im Grundriß der Japanologie gibt man für die Zeit des Kammu Tennō (reg. 781–806) 200 Abteilungen in der Zentrale mit 10000 Beamten, dazu lokale Amtsträger in rund sechzig Provinzen und ca. 590 Distrikten, etwa nochmal 3000 Beamte und „Angestellte.“ (Ohne einfache Soldaten, niedrige Dienstkräfte bzw. Büttel.) Dies zu einer Zeit als Karl der Große sich eine kleine Kanzlei hielt und wenige Grafen die „Verwaltung“ seines Reiches besorgten. Die geschätzte Bevölkerungszahl war in beiden Reichen annähernd gleich um fünf bis sechs Millionen.

Die zwischen „{ }“ gegebenen Zahlen sind die im Yōrō-ryō vorgesehenen Planstellen, wobei die zweite Zahl die niedrigen (nicht-technischen) Chargen gibt. Nicht alle Stellen wurden besetzt, besonders zur Heian-Zeit war Ämterhäufung üblich. Hinzu kommen noch etwa 3000 Staatsdiener für die Angelegenheiten des Jingikan.

Ministerien der Zentralverwaltung

Mit zusammen 6398 Planstellen

  1. Nakatsukasashō: „Zentralministerium,“ {2733/2619} zuständig für Belange des Tennō, die Palastverwaltung, Liaison zwischen Ministerium und Staatsrat und Verkündung von Gesetzen usw. Es bestanden noch folgende nachgeordnete Abteilungen (Kanzleien) für besondere Aufgaben:
    • Chūgū-shiki {441/433 meist Aufwärter, Pagen}: Für Kaiserin (kōgō), Kaiserinwitwe (kōtaikū) und die Witwe des vorherigen Kaisers (Tai-kōtaikō). Die Aufwärter mußten aus Familien stammen, die mindestens fünften Hofrang innehatten. (Zeitweise Shibi-chūdai oder Kongū-kan genannt.)
    • Sa/U-ōtoneri-ryō {je Seite 828 davon 822 „Junker“}: Personalwesen der höheren Beamten, Einteilung und Durchführung des (Nacht-)Wachdienstes, Bewachung des Kaisers auf Reisen. (toneri ist ein althergebrachter Ausdruck.)
    • Zushō-ryō {64/58 inkl. je 4 Buchbinder, Pinsel-, Tinten- und Papiermacher}: Schreibstube und „Schreibwarenlager“ inklusive Herstellung derselben, auch Geschichtsschreibung usw.
    • Kura-ryō {84/76 davon 40 Lageristen und 10 Kudara-te-hito, Näher von Schuhwerk}: Verwaltung des kaiserlichen Lagerhauses (= Uchi-no-kura-no-tsukasa)
    • Nuidono-ryō (= Nuidono-no-tsukasa bzw. Nui-no-tsukasa) {27/22 ohne Schneider usw.}: Herstellung der kaiserlichen Gewänder und des dafür nötigen Materials. Register der Prinzessinen (joō, kaiserlichen Geblüts in der 2.-4. Generation) und weiblichen Bediensteten (myōbu).
    • Onyō-ryō9 {陰陽寮, 48/42 dazu 10 Spezialisten [Auguren] und deren Schüler.} Abteilungen 1) Hauptverwaltung {1/4} Der Leiter stand im folgenden, unteren 5. Rang. 2) Yin-Yang: 6 Divinatoren (genannt Onyō-ji), 1 Ausbilder, 10 Schüler. 3) Kalendarische Berechnungen: 1 Lehrmeister, 10 Studenten. 4) „Himmelskunde“ (天文; Überwachung und Berichterstattung zu metereologischen und astronomischen Ereignissen): 1 Lehrmeister, 10 Studenten. 5) Zeitmessung: 2 Lehrer, 20 Mann, ohne Hofrang, waren mit dem Trommelschlagen (als Uhr) beschäftigt. Dazu kamen noch 20 Amtsdiener und 2 Wächter.
      Als Dienststelle (In den im kaiserlichen Schatzhaus aufbewahrten Akten [Shōsō-in monjō] haben sich vermutlich aus der Zeit 704–15 stammende das Personal betreffende Unterlagen erhalten – die sogenannten Kanjin kōjinchō – die Aufschlüsse zu den Amtspflichten ermöglichen.) verm. im Ōmi-Kodex (668/71; als Teil des Kunai-kan) geschaffen.
    • Edakumi no tsukasa {24/21 dazu 60 auswärtige Handwerker}: Malerei und Anstriche.
    • Naiyaku-shi (= Uchi-no-kusuri-no-tsukasa) {28/25 davon 4 Ärzte für die kaiserliche Familie 'jii' und 10 Apotheker 'yakusei'}: Hofapotheke des „inneren Palastes.“
    • Nairai-shi {10/7 dazu 6 shurai Büttel}: „Wächter des Protokolls“ ohne direkte Polizeigewalt, zuständig nur innerhalb des dairi-Palastbereichs.
  2. Shikibushō (式部所 = Nori-no-tsukasa) {618/566 davon 439 Fachkräfte}: „Zeremonien-“ oder „Beamtenministerium,“ war mit dem „Personalwesen“ der zivilen Hof- und Provinzbeamten befaßt. Also Urlaub, Dienstaufsicht, Beförderung und Entlassung, Belohnungen mittels Belehnungen (jifiku). Empfänger der Jahresberichte aus den Provinzen (die im 11. Monat abgeliefert werden mußten (chōshūshi). Desweiteren Ausbildung und Examinierung angehender Staatsdiener. Zugeordnet waren:
    • Daigaku-ryō {28/22 dazu ein Lehrkörper von 9}: Mit bis zu 400 Studenten der „Klassiker“ und 30 der Mathematik. Siehe Ausbildung der Beamten.
    • San'i-ryō {33/22}: Vergab temporäre Ränge für Personal, das nur vorübergehend bei Hofe war. Abgeschafft 896.
  3. Jibushō {601/556}: („Zivilverwaltung für Adlige“), war zuständig für Namensgebung, Heiraten, Beerdigungen, Erbschafts-/Nachfolgeregelungen usw. von Personen des fünften Ranges oder höher. Registrierung der kabane und Empfang von Staatsgästen. Weiterhin waren Kaiserbegräbnisse zu organisieren, die Gräber zu verwalten und günstige Omina aufzeichnen. Beigeordnet:
    • Gagaku-ryō (= Uta-mai-no-tsukasa): Ausbildung von (Hof-)Musikern (gakujin) und Tänzern (maibito) durch 25 Lehrer. [Gagaku (雅楽) ist eine speziell höfische Musiktradition.]
    • Gembaryō („Außenamt“), daß im Rahmen des Soni-ryō auch die Sangha kontrollierte. (Ordinationen bedurften der Genehmigung dieser Behörde, die auch für jede Provinz entsprechende Kontrollbeamte ernannte.) [„Religion“ war in Japan der weltlichen Herrschaft immer untergeordnet und dienstbar. Weder ein Investiturstreit noch ein „Gang nach Canossa“ sind denkbar.] Weitere Zuständigkeit: Empfang und Unterbringung (in speziellen Quartieren) ausländischer Gäste, die sich in der Hauptstadt befinden.
    • Shoryō-shi {24/21, davon 10 hajibe „Tonarbeiter“}: Errichtung und Verwaltung kaiserlicher Mausoleen.
    • Sōgi-shi {9/6}: Herstellung/Bevorratung der für Begräbnisse nötigen Gegenstände. 808 in andre Abteilung überführt.
  4. Mimbushō {156/108}, das „Ministerium für Inneres“ oder „Bevölkerungsministerium,“ eigentlich Statistik. War mit Dingen wie Landvergabe, Volkszählungen, Melderegistern, Frondienst u. a. das „Volk“ betreffende Statistiken befaßt. Besonders der statistischen Erfassung der Infrastruktur, Besteuerungsgrundlage, Namensregister der kenin und nuhi.
    • Shukei-ryō (= Kazue-ryō) {34/28 davon 6 Schreiber und 2 Buchhalter}: Budgetplanung und damit zusammenhängende Statistik.
    • Shuzei-ryō (= Chikara-no-tsukasa): Verwaltung der Regierungs-Reisvorräte, Kontrolle der Speicher in der Hauptstadt. Einziehung der (Natural-)Steuer auf Reisfelder (densu). Reisausgabe an die Hofküche.
  5. Hyōbushō {198/109 ohne Soldaten} (= Tsuwamono-no-tsukasa, „Kriegsministerium“), kümmerte sich um die Militärverwaltung (also Beförderungen, Festungsbau, Mobilmachung, Abschlachten vom Emishi10 usw.) Spezialabteilungen:
    • Hyōba-no-tsukasa {10/7}: Überwachung von Pferdezucht und Pflege, sowie der Poststationen (umaya) für Kuriere. [Poststationen sollte es alle 16 km entlang der sieben Hauptstraßen (shichidō) geben.] 808 in zwei selbständige Kanzleien überführt, mit der Aufgabe der Bereitstellung aller bei Hofe gebrauchten Pferde. Das Amt des Vorstehers wurde oft von Leibgardekommandanten in Personalunion ausgeübt. Als Personal dienten Reitknechte uma zo-i, Pferdeführer uma no osa, Pferdeknechte kuchitori, Pferdepfleger ikai usw.
    • Tsuwamono-tsukuri-no-tsukasa {16/13 zzgl. spezialisierte Waffenschmiede, die aus zakkō-be-Gilden [Halbfreien ähnlich den röm. corporati] stammten}: Arsenal
    • Kusui-shi: Militärmusik. Bestehend seit 682, häufig umorganisiert. Musiker-Ausbildung.
    • Shunsen-shi (= Fune-no-tsukasa): „Schiffahrtsamt“ Kontrolle (und Besteuerung) der zivilen und Kriegsschiffe, Außenstellen in Naniwa und das Dazai-fu (太宰府) in Kyūshū.
    • Taka-tsukasa: Falknerei11 [Als separate Dienststelle nach 764 zweifelhaft]
  6. Gyōbusho {261, davon 100 Juristen / 117}, das „Justizministerium.“ zur Nara-Zeit seiner Funktion nach eher ein Obergericht für in den Provinzen nicht zu entscheidende Strafsachen (die ggf. in nächster Instanz dem Staatsrat zur Revision vorgelegt wurden). Weiterhin Gefängnisverwaltung und Führen von Registern über Gerichtsverfahren zwischen Freien und Unfreien. Die tokibe fungierten ähnlich den Berichterstattern am EuGH. Speziell geschülte „Dr. iur.“ wurden in die Provinzen entsandt um den dortigen Administratoren den Gesetzeskodex zu erläutern. Abteilungen:
    • Agamono no tsukasa {15/11}: Einziehen und Verteilen an entsprechende Stellen von Vermögensstrafen. Auch Fundamt.
    • Shōgoku-shi (= Hitoya-no-tsukasa) {4, dazu 40 (einfache) Schließer und 20 (gehobenere) Wächter aus dem Monobe-Klan}: Gefängnisverwaltung
  7. Ōkurashō {305/131 unter den 143 Fachleuten waren Lageristen, 7 Lederarbeiter, zusätzlich wurden Handwerker der Kudara-be und Koma-be zugezogen} ist das (heute noch so bezeichnete) „Finanzministerium.“ Damals lediglich zuständig für die Eintreibung und Lagerung der Naturalsteuern und Fronablöse, Tribute der Provinzen. Die 708 und 712 erstmals [?] geprägten Münzen wurden ab 723 zur Steuerzahlung akzeptiert. Hergestellt wurden sie vom Chūzenshi einer 708 erstmals erwähnten Dienststelle, die nicht im Kodex steht.
    Maße und Gewichte (staatlicher oder privater Stellen) waren zu Eichzwecken im zweiten Monat vorzulegen (Siehe Steuerbelastung und Pferdelasten). Im Gegensatz zu heute fand keine zentrale Budgedtplanung statt. Zugeordnete Abteilungen:
    • Imono no tsukasa (= Tenshū-shi), zuständig für das Gießen metallischer Objekte (außer solcher aus Eisen) und Glas. Zusätzlich zu den 10 dauernd beschäftigten zakkō-be-Arbeitern, wurde häufig auf Einwanderer (“artisans”) aus Korea zurückgegriffen.
    • Kanimori no tsukasa {40/37 davon 10 Haushälter} nach heutigen Begriffen „Wäsche- und Putzkammer.“ Zuständig für die Bevorratung von Materialien für Schlafstätten, Bodenbelägen, Reinigung und Wartung derselben.
    • Urushibe no tsukasa (= Nuribe-no-tsukasa). Herstellung von Lackarbeiten. Das Personal von 10 wurde durch 20 Lack-Facharbeiter (nuribe) ergänzt.
    • Nuribe no tsukasa {10/7 zusätzlich 4 Schneider} Hofschneiderei und Kleiderkammer für Wachen und das „äußere“ Personal (also nicht die kaiserliche Familie). Eine unbekannte Zahl von in der Hauptstadt Ansässigen wurden ebenfalls herangezogen (nuime-be). Ab 808 dem Nakatsukasa-shū zugeschlagen.
    • Oribe no tsukasa Entwurf, (Überwachung des) Webens und Färbens hochwertiger Stoffe. {10/7 dazu 4 Stoffdesigner (ayatori-shi), 8 Weber (ayatori-shō, zusätzliche Kräfte aus den Weber-Zünften (some-be)}.
  8. Kunaishō ({1296/1180} „kaiserliches Hofamt“), mit allgemeinen Geschäften des kaiserlichen Haushalts und „inneren Palasts“ befaßt. Teilweise zuständig für Eintreibung und Vergabe von gewissen Naturalsteuern (weißen Reis, Fisch), sofern sie im Palast gebraucht wurden. Überwachung der „Felder für die kaiserliche Tafel“ (kanden). Dazu eine Amtsstelle für Reisweinbrauerei. Beigeordnet:
    • Daizen-shiki (= Ō-kashiwade-no-tsukasa) Hofküche für das Personal im „inneren Palast“ aber nicht den Kaiser {120/113 davon 30 „Kellner;“ dazu 2 shushō für eingesäuertes, 2 Konditoren (shukahei), 160 Köche}. Desweiteren kamen noch die zakku-be Fischergilden – 37 der Kormoranfischer, 150 der Netzfischer, 87 der Flußfischer – dazu.
    • Moku-ryō Zimmerei und Bevorratung der nötigen Materialien. 20 Zimmerleute wurden aus den takumi-be beigezogen (vgl. auch die besondere Kopfsteuerregelung für Einwohner des Hida-kuni.)
    • Ōi-ryō {116/112, davon 30 Träger und 60 Köche}: Lagerverwaltung der Palastküche. Tägliche Ausgabe der Rationen.
    • Tonomo-ryō (= Kususri-no-tsukasa) Lagerverwaltung für spezielle Güter, wie Sänften, Sonnenhüte, Raumteiler; auch Erwärmung des Badewassers. {107/102 dazu noch 40 Putzkräfte tonomoribe. Die Wasserträger wurden als kanaedono bezeichnet.}
    • Tenyaku-ryō {26/22}. Hofärzte und Apotheker zur Behandlung von Personen, die nicht vom Naiyaku-shi behandelt wurde. Auch Ausbildungsstätte. Als Fachpersonal 10 Ärzte (1 Professor) 40 Medizinstudenten; 5 Akupunkteure, 20 Studenten; 2 Masseure, 10 Studenten; 2 „Gesundbeter“ (Exorzisten, jugon-shi), 6 Studenten; 2 Kräuterärzte, 6 Studenten; zusätzlich Kräfte aus den yaku-be und chi-be.
    • Ōkimi no tsukasa {15/11}: Registrar der kaiserlichen Familie (und der Nachfahren bis zur 5. Generation).
    • Naizen-shi {zusätzlich 40 Köche kashiwadebe, „Tischkammer“}, zuständig für die kaiserliche Tafel. Statt wie üblich durch einen Direktor, wird das Amt von 2 Stewards („Mundschenk“ buzen) geführt, die erblich aus den Takahasi- und Azumi-Klans stammten.
    • Kanuchi no tsukasa {21/17 dazu 20 Metallarbeiter kanuchibe}: Herstellung von Gegenständen aus Kupfer und Eisen. Registrar der Metallarbeiter-be.
    • Kannu no tsukasa (= Yakko no tsukasa: Sklavenhaltung und -verwaltung von regierungseigenen Leibeigenen (kanko) und Unfreien (nuhi). Erstellung („mit einem Durchschlag“) jährlicher zentraler nach Geschlecht getrennter Register der Personen und deren Feldzuweisungen. 808 andren Abteilungen zugeschlagen.
    • Enchi-shi {10/6 dazu Gärtner}: Gärtnerei zur Versorgung der kaiserlichen Tafel mit Gemüsen usw.
    • Doko-shi {14/11 und 10 Putzer}: Herstellung von Ziegeln und gebrannten Kalk. Verputzarbeiten. Im Laufe des 8. Jhdts vermutlich ins moku-ryō eingegliedert.
    • Uneme no tsukasa {14/11 dazu 6 Palastdamen-Vorarbeiterinnen}: Registrar der dienstbaren Frauen (uneme „Hoffräulein“) im Palast (besonders der Palastdamen im Frauenpalast – dort 66 Planstellen für Palastdamen und 152 Dienerinnen). Deren Aufgabenbereich umfaßte Frisieren, Waschwasser {6}, Speisen- und Tafeldienst {60} beim Kaiser und seinen Gemahlinnen.
      Es gab auch noch in späterer Zeit gebräuchliche Ränge und Positionen deren Aufgaben und Bedeutung sich aber im Laufe der Zeit änderten, z. B.: Gehilfin: Shimozukae, Kammerfrau: nyō-kurōdo, Dienerin der „hinteren“ Paläste: nyōju, Hofdame für innere Aufwartung: shōji, Hofdame der „hinteren“ Paläste: myōbu, Hofdame für interne Aufwartung: naishi (内侍). Hoch- und höchstrangige Damen: nyōbō resp. jōrō-nyōbō. Damen im fünten Rang oder höher allgemein nai-myōbu (内命婦). Das Gemach einer solchen hieß tsubone ().
    • Shusui-shi (später = Mondo-no-tsukasa) {34/31 dazu 40 Wasserarbeiter und Angehörige der mohitori-be}: Wasserversorgung des Palasts und Verwaltung der kaiserlichen Eishäuser (himuro). Die kori-be hatten jährlich vom 9. Monat bis zum 2. Monat des Folgejahres 30 Eisarbeiter abzustellen. Eishäuser (deren Historizität dünn belegt ist) bestanden an 21 Orten, gesammelt wurde aus 540 Weihern (lt. Engi-shiki).
    • Abura no tsukasa {10/7}: Verwaltung der als Naturalsteuern abgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle (hauptsächlich für Beleuchtung).
    • Uchi-animori no tsukasa {54/51 davon 10 Pagen und 40 Träger; zusätzlich 30 Haushälter}, gleiche Aufgaben wie das Kanimori no tsukasa des Finanzministeriums, jedoch ausschließlich für die kaiserliche Wohnung.
    • Hakosue no tsukasa (= Hakusemono-no-tsukasa) {10/7 dazu 197 Handwerker (yorobo), je einer pro hako-be}. Geschirrverwaltung und -Herstellung, besonders solcher Gegenstände aus Holz und Ton. 808 der Verwaltung der kaiserliche Tafel zugeordnet.
    • Naisen-shi {10/7}: Färberei kaiserlicher Kleidung. 808 dem Bekleidungsamt zugeordnet.

Danjō-dai {55/48 davon 10 patroullierende Zensoren junsatsu-danjō}, die Zensoren unterstanden dem Staatsrat, waren jedoch außerhalb der Ministerien organisiert. Sie hatten über die „Sittenreinheit“ in der Hauptstadt und im Go-Kinai (Die ursprünglich vier Provinzen um die alten Haupstädte: Yamato, Yamashiro, Kawachi und Settsu. 716 kam Izumi dazu.) zu wachen und Verstöße nach oben zu melden. In gewissem Maße hatten sie polizeiliche und Justizfunktionen. Der Direktor hatte erst unteren 4., später unteren 3. Hofrang, und stand damit protokollarisch höher als die Minister. Meist hatte ein Prinz (王) oder anderes Mitglied der kaiserlichen Familie den Posten inne. Die Aufgaben gingen mit der Zeit an die vor der Kōnin-Ära (810-24) geschaffenen Polizeikommissariate (kebii-shi) über. Nach 947 bestand nur noch das zur Linken weiter. Dieses Amt hatte die üblichen vier Rangbeamtenstufen, einige Sonderbeamte und Hilfspersonal, die einzelnen Stellen waren in der Heian-Zeit fast immer nebenberufliche Posten der Torgarden. Die Verfügungen des Vorstehers hatten unmittelbare Rechtskraft.

Direkt dem Staatsrat unterstanden auch die fünf Garde-Quartiere (Go-e-fun), mit Marstall und Waffenkammern. Emon-fu („Torgardekommandantur“), die Torwachen, rekrutierten sich aus Freien der Provinzen. Eine Abteilung, die hayato no tsukasa, bestand aus Eingeborenen aus dem Süden Kyushus, die erst im 7. Jhdt. unterworfen worden waren. Gliederung und Kommandostruktur wurden im Lauf der Zeit mehrfach geändert. Ab 759 gab es eine spezielle Leibgarde Sa-hyōe-fu und U-hyōe-fu, linke und rechte Garde, zur Bewachung der Tore (kōmon) zur Audienzhalle; außerdem Bewachung des Kaisers auf Reisen. (400 Mann, nur Söhne von Hofbeamten mittleren Ranges bzw. gun-shi).
Weiterhin existierten die Sa-eshi-fu und U-eshi-fu, die linke und rechte Palastwache.
Hidari no uma no tsukasa und Migi no uma no tsukasa linke und rechte Stallverwaltung. Die Pferdepfleger (umabe) kamen aus Pferdepflegerzünften (umakai-be) und waren als tomo-be persönliches Eigentum des Kaisers.
Sa-hyōgo und U-hyōgo, die linke und rechte Waffenkammer. Im achten Jahrhundert bestand noch eine eigene (innere) Palast-Waffenkammer (Uchi no hyōgo).

Das Kōkyo, dem Staatsrat unterstellt, verwaltete den Palast der Frauen (d. i. der kaiserlichen Haupt- bzw. Nebenfrauen, sowie der Kaiserwitwe) und war organisatorisch ähnlich aufgebaut wie das Haushaltsmimnisterium. Die Hofdamen von Rang wurden als nyōbo bezeichnet. Die Dienerinnen allgemein als toji bzw. tenji (典侍). Dienstbare Hofdamen des hinteren Palastes als nyōju. Kammerfrauen (nyō-kurōdo) bildeten eine untere Gruppe innerhalb der Frauen von hohem Rang. Ihre Zuständigkeit lag im Bereich der Inspektion und Pflege kaiserlicher Kleidung bzw. Gerätschaften.

Frauenränge: Der Palast der Kaisergemahlinnen befand sich mitten im abgeschlossenen Palastbezirk Daidairi, daher Chūgū (中宮). Zumindestens die Kaiserin (Hauptfrau), Kaiser-Mutter und ggf. Kaiser-Großmutter – jede für sich ebenfalls Chūgū, zusammen San-gū (三宮), genannt – wurden darin von Untertanen abgeschirmt. (Gleichstellungen kaiserlicher Prinzessinnen zur Jun-San-gū, denen ein (Hof-)Rang und entsprechende Pfründe in einer der Gempaku-ähnlichen Volljährigkeits-Zeremonie verliehen worden waren, mit den drei Erlauchten kamen erst nach 871 vor.)
In älterer Zeit sprach man von jeder der kaiserlichen Gemahlinnen als Kisaki (), die Hauptfrau war die Ō-kisaki bzw. Kōgō (皇后). Glaubt man dem Nihon Shoki, so ist anzunehmen, daß das „Amt“ einer kaiserlichen Gemahlin (kisaki) im vierten Jahrhundert entstand. Im Taihō-Kodex kam es zur deutlicheren Trennung in 1. Kōgō, die Kaiserin; 2. (mit gewandelter Bedeutung) Kisaki für Nebenfrauen, die jedoch kaiserlichen Geblüts waren; 3. Fujin (夫人), Nebenfrauen mit hohem Hofrang; 4. Hin (), mit Hofrängen der fünften Stufe oder darunter. Erstmals unter Kammu-Tennō (r. 781-806) ernannte man Frauen niedrigen (Geburts-)Ranges die dem Kaiser Kinder gebaren – oder einfach seine Lieblingsfrau wurden – zur Nyōgyō (女御), einem Titel der in späteren Jahrhunderten an Würde gewann und der auch Titel der Frau des abgedankten Kaisers und des Kronprinzen sein konnte. Zwar finden sich die Bezeichnungen für 3. und 4. im Engi-shiki noch, diese kamen aber bald außer Gebrauch.
Außerhalb des Rangsystems standen die Konkubinen. (mekake, ) Als zur Heian-Zeit verschiedene Zweige des Fujiwara-Klans jeweils die Kaisergemahlin (Chūgū) stellten, so achtete man darauf, daß den anderen der ehrende Titel Kōtaigo (皇太后) zugedacht wurde, sodaß sie als „der Kōgō gleichgestellt“ (rikkō, 立后) galten. Ab dem Ende der Heian-Zeit wurden besonders Kaisermütter und -schwestern mit der Mon'in-Würde (und entsprechender Pfründe) belehnt. Wie männliche Beamte erhielten Hofdamen die Erträge von Versorgungsland, jedoch nur etwa ⅔ desssen, was ein Mann gleicher Rangstufe bekam.
Die ehrenhalber verliehene Bezeichnung Mon'in (門院) für Kaisergemahlinnen bzw. -witwen kam erst im ausgehenden 11. Jahrhundert häufig in Gebrauch.

Der traditionellen Überlieferung nach, trennte man zur Zeit des zehnten Tennō, Sujin (trad. 97-30 v.u.Z.), weltliche und geistige Macht, für letztere wurde, verwaltet vom Jingikan) für jede Regierungsperiode eine Hohepriesterin (saigū, 斎宮) für den Schrein von Ise bestimmt. Oft waren dies kaiserliche Prinzessinnen (naishinnō), die oft schon im zarten Kindesalter entsandt wurden. In späteren Zeiten, wohl auch weil Ise vergleichsweise weit entfernt lag, erfolgten stattdessen Ernennungen zur Hohepriesterin (sai'in, 斎院) des Kamo-Schreinkomplexes.

Das Personal im Palast des designierten Thronfolgers (togu, 東宮; auch hitsugi-no-miko) war ähnlich organisiert wie das Ministerium. Daneben gab es noch die mit viel Prestige verbundene Stelle des Lehrmeisters für den Kronprinzen.

Außerhalb der im Taihō-Kodex eingeführten Ämter und Kanzleiena href="#fn08" role="doc-noteref" class="fn">8 wurden noch verschiedene außerplanmäßige Stellen (ryōge no kan. Ernennungen – mit oder ohne Verleihung eines entsprechenden Hofrangs – erfolgten durch kaiserlichen Erlaß, nur für die Dauer seiner Amtszeit. Feste Entlohnungen waren nicht wie für Beamte im Kodex festgelegt) geschaffen. Z. B. 810 das Kammerherrenamt (kurōdo-dokoro), dem es oblag kaiserliche Urkunden zu verwalten und verwahren. Dieses Amt entwickelte sich zu einer der wichtigsten Regierungsstellen der Kaiser. Uda (reg. 887-97) bestimmte den stark erweiterten Aufgabenbereich, der nun auch Vorlage von Throneingaben, Aufwartung bei Zeremonien u. ä umfaßte. Zu dieser Zeit wurde es immer mehr üblich, daß politische Entscheidungen von einem Kreis enger kaiserlicher Berater vorbereitet wurden, die außer der Reihe ausgewählt wurden. Man nannte diese Gruppe nach dem innersten Bereich des Kaiserpalasts Shōden (昇殿).
Mit dem Niedergang der kaiserlichen Herrschaft wurde das Amt auf die Aufwartung und den Kammerdienst beschränkt. Die Gehilfen hießen zōshiki.

Die beiden hauptstädtischen Märkte wurden vom Higashi- bzw. Nishi no ichi no tsukasa kontrolliert. Die jeweiligen Waren wurden in drei Qualitätsstufen eingeteilt und ihr Verkaufspreis jeweils für Zehn-Tage-Perioden festgesetzt.

Die Ämter der Regenten (sesshō – erstmals 857 – oder kampaku) gab es zur Abfassungszeit des NR noch nicht. Die Position wurde von den vier Hauptlinien der Fujiwara abwechselnd ausgeübt, wobei der Hokke-Zweig der stärkste war. Diejenigen neun hofadligen Familien, die zwar die Kanzlerstellen, aber nicht die Regentenposten übernehmen durften nannte man im Mittelater Seika.

Ausbildung und Laufbahn der Beamten

Die 7–9jährige Ausbildung von Söhnen aus entsprechenden Familien unterstand dem Shikibushō, dem eine Daigaku – als „Verwaltungsfachschule“ mit bis zu 400 Studenten – nachgeordnet war. Der Zugang stand 13–16jährigen Kindern und Enkeln kaiserlicher Prinzen sowie solchen aus Familien des 5. Rangs oder höher automatisch offen. Angehörige des 6.–8. Rangs durften auf Antrag studieren, mußten in späterer Zeit jedoch eine Aufnahmeprüfung bestehen. Ab 730 sind Stipendien bekannt, die sich später in „Postgraduiertenstellen“ wandelten. Prüfungen fanden erstmalig 702, danach immer im 2. und 8. Monat statt, jedoch wurde schon während der Ausbildung „gesiebt.“ Das Bestehen der abschließenden Kanzleiprüfung (ryō-shi) setzte Kenntnisse mehrerer der dreizehn chinesischen Klassiker voraus. Ein kaiserlicher Erlaß von 757/XI/9 nennt die entsprechenden für die jeweiligen Abteilungen zu lernenden Werke mit Titel.
Darauf folgte auf Vorschlag die „Ministerprüfung“ des „Reifen Talents“ bezw. „Kenner der Klassiker.“ Diese Prüfungen waren weniger umfangreich als ihre chinesischen Vorbilder. Der Hofrang der angehenden Beamten war von der Examensnote abhängig. „Durchfaller“ und Relegierte konnten als Ausbilder der Söhne des Landadels in den Provinzen Verwendung finden. Weiterhin gab es noch Studenten der chinesischen Aussprache (myōon-dō), Schriftkunde (myōsho-dō), Rechtskunde (10; myōhō-dō), Literatur (monjō-dō) und Mathematik (30; san-sei). Später waren die Graduierten so zahlreich, daß ihre Dienstzeit auf vier Jahre begrenzt wurde. Auch waren die Aufstiegschancen gering. Die Ausbildung war mehr für Söhne aus mittelrangigen Familien attraktiv, die der höchsten Ränge erhielten ihr Amt als Geburtsrecht. Verschiedene Professuren wurden im Laufe der Zeit innerhalb gewisser Klans erblich.

Dem Kunaishō nachgeordnet war das Tenyaku-ryō, das auch für die Ausbildung von Medizinern (9 Jahre für innere Medizin und Akupunktur, 7 Jahre für Chirurgen und Kinderärzte), Masseuren, Exorzisten (je fünf Jahre) und Apothekern zu sorgen hatte.
Weiterhin bestanden noch Schulen für Himmels- bezw. Kalenderkunde und Mantik (im onyō-ryō) sowie Geburtshilfe (für Frauen). Neben diesen staatlichen Stellen gab es noch einige private Ausbildungsstätten, die ebenfalls auf die Beamtenexamina hinführten. Sie standen jedoch meist nur Angehörigen des Hochadels offen. Zwar sollte in jeder Provinz eine Ausbildungsstätte für den Landadel bestehen, deren Standards waren jedoch niedrig, mit Ausnahme der Lehranstalt des Dazaifu in Kyushu.

Bestallung: Erfolgreichen Absolventen wurden, bei guter Abschlußnote, entsprechende Einstiegsposten zugewiesen. Ansonsten war noch ein Vorbereitungsdienst zu leisten (Dauer: eine Dienstperiode). Söhnen und Enkeln von Großwürdenträgern wurde ein Einstufungs-Bonus in Form eines „Schattenrangs“ zugestanden. Als Haupterbe (chakushi 嫡子) in diesen Rängen galt der älteste Sohn der Hauptfrau des Aristokraten. Ihm stand der doppelte Anteil am Erbe gegenüber den nachrangigen Shoshi (庶子) zu. Es wurde also zwischen Haupt- und Miterben unterschieden. Einen Bonus konnte es auch bei „pietätvollen“ Söhnen geben. Dies führte dazu, daß durch Geburtsrecht Qualifizierte keine Ausbildung absolvierten. Nach 702 war das Bestehen einer Prüfung Voraussetzung der Bestallung. Kandidaten aus hofranglosen Familien wurden eine Stufe niedriger bestallt. Die Einstiegsränge waren meist höher als ihre chinesischen Äquivalente.

Beurteilung und Beförderung
Die Leistungen der Staatsdiener wurden von ihren Vorgesetzten jährlich, zu einem fixen Datum, beurteilt (kōbun; 9 Noten geregelt im Kōka-ryō). Das für die Beurteilung nötige Schreibmaterial mußte von den Beurteilten selbst gestellt/bezahlt werden. Die Beurteilung richtete sich nach geleisteten Arbeitstagen (mindestens 240), sittlichem Verhalten und Pflichterfüllung (für die Leistungskataloge bestanden). Diese Benotung (kōtei) wurde in einer Zeremonie bekanntgegeben, für die Anwesenheitspflicht bestand. In den unteren Rängen erfolgten Beförderungen pflichttreuer Beamter einigermaßen regelmäßig aufgrund entsprechender beim Ministerium eingereichter Listen. Distriktbeamte und militärische Führer wurden von den entsprechenden Provinzverwaltungen beurteilt (4 Noten). Beamte, die die schlechteste Note erhielten waren sofort aus dem Amt zu entfernen.

Die Beurteilungen (langdienender „innerer“ Beamter) innerhalb einer Dienstperiode, die bis 705 im allgemeinen sechs Beurteilungszeiträume (), umfaßte – nach 706 noch vier – akkumulierten sich (kekkai) und führten in den Rängen unter fünf zu Beförderungen nach einem komplizierten Berechnungsmodus in den auch das Dienstalter stark mit einfloß. Die Regeln wurden mehrfach geändert12. Für Provinzbeamte (auch beim Lehrpersonal hakase) galten einfachere Regeln, die Dienstperiode dauerte zehn (nach 706: 8) Jahre. „Externe“ Beamte hatten eine Anwesenheitspflicht von 140 Arbeitstagen, bei 12/10jährigen Dienstperioden, mit einem dreistufigen Bewertungssystem. Desweiteren bestanden noch Misch- und Sonderformen z. B. für Distriktbeamte im kinai oder Wachpersonal/Gefolge des Hochadels (200 Arbeitstage).

Ab Mitte des 9. Jahrhunderts wurde es üblich Hofadligen, später bis hinab in die Nagon-Ränge, das Recht auf eine gewisse Ämterhäufung für nominelle Positionen in den Provinzen zuzugestehen. Diese galten für ein Jahr und verschafften dem Belehnten das Einkommen der entsprechenden Stellung, ohne daß dieser die Hauptstadt verließ.

Besonders streng waren die Anforderungen für Beförderungen in den fünften Rang, und damit den Bereich leitender Positionen, sowie in den 3. Rang, den Zirkel der Großwürdenträger (machikindachi) bzw. kandachimae. Derartige Beförderungen (in den 3. Rang13 oder höher) nahm die himmlische Majestät selbst vor. Solche in den vierten und fünften Rang (oder über mehr als drei Stufen), erfolgten nach Vortrag auf kaiserlichen Befehl. In der ausgehenden Nara-Zeit entstand der Brauch Beförderungen am 7. Tag des 1. Monat vorzunehmen. Die Formalien für die Damen des kaiserlichen Palastes (nyō-jo'i), die dem „Nakatsukasashō“ (Zentralministerium) unterstanden, unterschieden sich nur unwesentlich, fanden jedoch unregelmäßiger statt. Auch in späteren Jahrhunderten hielt man an den Formalien fest, obwohl die Zahl der dienstbaren Geister stark gesunken war. Rangerhöhungen für Damen erfolgten nur noch alle zwei Jahre im I. Monat.

Im Tagebuch des Regenten Fujiwara no Tadahira, dem Teishinkōki, sind für das Jahr 939 folgende Veranstaltungen für Beförderungen verzeichnet:

  • I/7: Aouma-Bankett. Während diesem wurden die Urkunden (iki) für Ernennungen in die obersten Ränge (innerer 5. und aufwärts, joi) übergeben, die nach Beratung (joi no gi) und mit Zustimmung der himmlischen Majestät erfolgten. Die Vorbesprechungen (für niedrigere Ränge: jimoku no gi) fanden wie auch für die oberen Ränge in der mittleren Heian-Zeit im Keihōbō (桂芳坊) statt.
  • I/8: onna jo'i (女叙位), Amtseinführung/Beförderungen der Damen von Rang. Zuständiges Ministerium war das Nakatasukasashō. Die „drei Kaiserinnen“ (sango) hatten ein Vorschlagsrecht (nenshaku), um eine Person jährlich in höhere Ränge befördern (nenkan) zu lassen.
  • I/28: jimoku (除目), Zuweisung von Dienststellen für höhere Stellungen, die nicht zu den Großwürdenträgern gehören. Ging es um führende Provinzposten sprach man von Agatameshi jimoku). Bei Ernennungen in der Hauptstadt sprach man von Kyōkan jimoku.
  • II/13: naoshimono, Versetzungen
  • III/16: ichibumeshi, Ernennungen in die Einstiegsränge
  • IV/7: Vorlage beim Tennō der von den zuständigen Ministerien seit II/11 zusammengestellten Listen für Beförderungen in den einfachen Rängen, d. i. 6-8, auch von Soldaten. Höhere Beamte hatten eine Woche zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
  • IV/20: gunji dokusō (郡司讀奏), Verkündung der Verordnung über die Ernennung von Kreisvorstehern
  • iVII/5: kojimoku (小除目), „kleine“ Zeremonie zur Zuweisung von Dienststellen
  • XII/16: gunji meshi Amtseinführung der Kreisvorsteher
  • XII/27: jimoku

Die getrennten Ernennungszeremonien für höhere und niedere Beamte wurden bis ins 15. Jahrhundert beibehalten. Die der Hochrangigen erfolgten immer I/7. Ab der späten Heian-Zeit wurden die Beamten des 6. Rangs und darunter am II/11 im Großkanzleramt vorgestellt. Die daraufhin erstellten Ernennungsvorschläge wurden dem Tennō vorgelegt. IV/15 wurden dann die Urkunden übergeben.

Die Arbeitszeit der Beamten begann vor Sonnenaufgang, die Bediensteten hatten sich 20 Minuten vor der Öffnung der Palasttore einzufinden. Seit Mitte des 7. Jhdts. gab es die morgendliche Versammlung chōsan (朝参), die wohl auch der Anwesenheitskontrolle diente. Feierabend war zur Stunde des Schafes. Die Besoldung (in der Höhe rangabhängig), die zweimal jährlich ausbe„zahlt“ wurde, war in den Stufen bis 6 bis 8 mäßig. Höhere Chargen erhielten zusätzlich von Dienstleistenden zu bewbauendesteuerfreie Felder, bzw. einer gewissen Anzahl von Haushalten zugewiesen von denen sie das halbe Steueraufkommen ausbezahlt bekamen.

Provinzverwaltung

Um 300 bestanden etliche Territorien – von chinesischen Quellen als bezeichnet – die unter uji-Klanoberhäuptern standen. Für deren Größe wird 1000–70000 Haushalte angegeben, wobei die letztere Zahl sehr hoch scheint.
Die Provinzen wurden ab der Zeit Temmu’s von einem von der Zentralregierung ernannten Gouverneur ( 國司, kokushi; im NR-Text auch als: 國上 oder 國行主) verwaltet. Die ihm beistehenden Beamten auf Bezirksebene wurden aus der lokalen „gentry“ rekrutiert.

Für die linke und rechte Hälfte der Haupstadt (außerhalb des Palasts) bestanden, Sa- bzw. U-kyō-shiki, die Melde-, Mönchs- und Steuerregister (keichō) zu führen hatten, Frondienste einzuteilen usw.; weiterhin hatten sie eine polizeiliche Überwachungsfunktion hinsichtlich Straßen, Brücken und Wehrdiensttuenden (heishi).

Die nahe der Hauptstadt befindlichen (strategisch bedeutsamen) Gegenden um die Häfen Naniwa (難破) und Hakata, waren administrativ unter den Settsu-shiki {43/35} (ab 793 Settsu no kuni no tsukasa) bzw. Dazai-fu einer militärischen Sonderverwaltungszone an der invasionsgefährdeten Nordküste Kyūshūʼs (Tsukushi), unterstellt. Die dort arbeitenden Beamten waren rangmäßig prinzipiell etwas höher eingestuft als auf vergleichbaren Posten in anderen Dienststellen. Zusätzlich zu den geschilderten Aufgaben der Kyōshiki der Hauptstadt hatten die Direktoren noch kami-Zeremonien zu überwachen, die Serikultur zu fördern, ausländische Staatsgäste zu betreuen, Regierungslagerhäuser zu verwalten, Häfen instand zu halten und Poststationen (yūeki-denba) zu kontrollieren. Außerdem führten sie ein Tempelregister. Das Dazai-fu hatte zusätzlich noch militärische Aufgaben, wie Festungsbau und -bemannung. Weiterhin unterhielt man ein miyake, das der Unterkunft und Verpflegung von ausländischen Gästen diente und über deren Ankunft und Abreise natürlich ein Register geführt wurde.

Die Provinzgouveneure kontrollierten auch reisende Inspektoren, die Jusatsunushi (巡察使). Oft waren diese auch in Personalunion Gouverneure. 719-30 ernannte man höherrangige Ispektoren für die östlichen Provinzen, die Azechi (按察(使)).

Die restlichen Provinzen, kuni, wurden in vier Klassen – nach Bevölkerungszahl – geschieden (in der Bezeichnung analog den vier Größen der Bezirke gun). Die Aufgaben des Provinz-Statthalters bzw. Gouverneurs und seines Stellvertreters (suke) entsprachen im wesentlichen den geschilderten des Settsu-shiki. Die Größe der steuerbefreiten Dienstfelder für Gouverneure richtete sich nach der Klasse ihrer Provinz und lag zwischen 1 chō 6 tan und 2 chō 6 tan; z. B. Daiku, Daiten, Hakase, Bōjin no kami [Landwehrkommandeur] 1 chō 6 tan). Stellvertreter, Schreiber usw. erhielten, ihrem Dienstgrad entsprechend, weniger. Für das Settsu-shiki gab es mehr: 10 chō, Stellvertreter 6. Bearbeitet wurden solche Felder befristet von außerhalb lebenden Kōmin. Inhaber äußerer Ränge (外位) erhielten nur halb so große Dienstfelder wie die Inhaber innerer Ränge (内位).
Als im 10. Jhdt. das Engi-shiki zusammengestellt wurde gab es 68 Provinzen. Für das 8. Jhdt. sind ca. 555 Bezirke () bekannt. Die Einteilung war in den frühen 650ern erstmals formalisiert worden. Vor der Taihō-Reform hießen Bezirke gemeinhin hyō ().

  • kuni, waren die größten Einheiten, fünf bis sieben Bezirke umfassend.
  • Darunter die Bezirke (gun, „Landkreise“) je nach ihrer Größe unterschieden in:
    • 大郡: „großer Bezirk/Kreis“ 16-20 Dörfer
    • 上郡: „Oberbezirk“ 12-15 Dörfer
    • 中郡: „mittlerer Bezirk/Kreis“ 8-11 Dörfer
    • 下郡: „Unterbezirk“ 4-7 Dörfer
    • 小郡: „Kleinkreis/Bezirk“ 2 oder 3 Dörfer
  • sato: „Dorf“ 50 Haushalte (weniger in abgelegen oder gebirgigen Gegenden).
    Von 715-40 bezeichnete ri () die größeren, aus zwei oder drei () gebildeten Einheiten verwaltet von einem richō (里長). blieb nach 740 in Gebrauch für kleine Gemeinden, die Ebene der ri entfiel.
  • mura: „Dorf,“ „Weiler“ nicht definiert, aber normalerweise 20 Häuser oder weniger.
    Die Zahl der Dörfer pro administrativer Einheit wurde angesichts des rapiden Bevölkerungswachstums (+ 1% p. a. trotzt Kindersterblichkeit unter 5 Jahren von 50-60%) im frühen 8. Jahrhundert per Verordnung 715 erhöht, nach den Seuchenjahren 735-7, 745 wieder auf das alte Maß zurückgenommen.

Jede Provinz hätte einen kuni no hakase (konfuzianischen Gelehrten) zur Ausbildung der Söhne (13-20 J.) des Landadels und einen ausbildenden Mediziner (i-shi) haben sollen. In einzelnen Provinzen hatten die Gouverneure noch Zusatzaufgaben wie „Befriedung“ (lies: Ausrottung) der Emishi, so in Mutsu, Dewa (heutiges Nord-Honshu) und Echizen. Die Gouverneure von Hyūga, Satsuma, Ōsumi, den Inseln Iki und Tsushima hatten Verteidigungsmaßnahmen gegen Invasoren zu treffen.
Auf Bezirksebene waren jeweils neun Planstellen vorgesehen. Die Beamten hatten allgemeine Übersichts- und Justizfunktionen. Dörfer wurden von einem aus den Freien ernannten ri-chō oder sato-osa geleitet. Häufig ein „natürlicher“ Anführer, der oft zugleich für (einen Teil) der Steuern des Dorfes bürgte und die Einteilung der zu leistenden Frondienste bestimmte.

Militär

Militärische Organisation auf Provinzebene: Jede Provinz hatte eine Brigade unter dem Kommando des Gouverneurs. Erstmals wurden diese 645 aufgestellt, auch um den lokalen Klanoberhäuptern ihre militärische Basis zu nehmen. Private Waffen waren nach 645 in regierungseigenen Lagern (hyōgo) abzugeben.
Entsprechende Vorschriften im Yōrō-Kodex finden sich im Kapitel Gumbō-ryō. Organisiert waren die Truppen wie folgt (in heutiger Terminologie, am Bsp. einer „großen Brigade“ daidan): Offiziere: 1 Brigadekommandeur (daigi), 2 Stellvertreter (shōgi), 1 Registrar/Schreiber (shuchō), 5 Regimentskommandeure (kō'i), 10 Battallionskommandeure (ryōsui), 20 Kompaniechefs (taishō). 5 Mann (heishi) bildeten ein . Zwei von diesen, ein hi (Zug). 5 hi (50 Mann) ein tai (Kompanie). 2 Kompanien formten zusammen ein ryō (Batallion), 2 davon ein (Regiment), 5 dann eine große Brigade (die „mittlere“ hatte 3, eine „kleine“ 2 kō). Kompanien bestanden sowohl aus Fußvolk als auch Kavallerie und hatten je zwei Bogenschützen.
Eine Gundan wurde aus den Dienstpflichtigen eines Bezirks gebildet. Kommandiert wurden sie vom gunki („Oberst“), der aus dem lokalen Landadel stammte. Sollte er zeitgleich ein ziviles Amt innehaben, mußte dies während des Militärdienstes ruhen. In Friedenszeiten tat jeweils eine der zehn Abteilungen zehn Tage aktiven Dienst.

Theoretisch war ein Drittel der tauglichen männlichen Bevölkerung (als heishi) im Alter von 20–59 im Dienst, die Aushebungsquote war jedoch deutlich niedriger. Abkommandierungen in (unruhige) Grenzprovinzen waren üblicherweise für drei Jahre, in die Hauptstadt als Palastwache u. ä war ein Jahr. Solange sie im aktiven Dienst waren, mußten die Verpflichteten für ihre Ausrüstung und Verpflegung selbst sorgen, eine Last die auf ihre Zensusgruppen fiel. Den so entstandenen Truppen fehlte es an Disziplin und Kampfgeist, oft wurden sie auch als Arbeitstrupps mißbraucht. Ab 790 wurde das System in den Grenzprovinzen durch die Kondei-Miliz abgelöst, die sich aus den Familien des Landadels rekrutierte. Diese bildet die Ausgangsbasis für die sich später bildende Kriegerklasse der Samurai.
Bis 2000 konnten Archäologen 27 (befestigte) Standorte verteilt über dreizehn Provinzen nachweisen.

Der Titel Shōgun ist ebenfalls dem altjapanischen Ämtersystem, nach chinesischem Vorbild, entnommen. Er bezeichnete ursprünglich Kommandeure von Einheiten mit mindestens 3000 Mann. War das Aufgebot größer als drei dieser Heere zusammen wurde ein Oberkommandierender tai-shogun bestellt. Alternative Bezeichnungen kamen vor, so bei der Ausrottungskampagne gegen die Emishi 793 Sei-i-shi („Abgesandter zur Unterwerfung der Barbaren“). Erst nach 1192 wurde dies – beginnend mit Minamoto Yoritomo (源頼朝) – der Titel des jeweiligen Militärmachthabers. Seit Yoritomo war der Titel den Nachfahren der Minamoto vorbehalten, weshalb ihn Oda Nobunaga und Hideyoshi nicht verliehen bekamen.

Strafen

Zur Nara-Zeit waren folgende Strafen üblich:

  • Todesstrafe: durch Enthaupten (unehrenhaft) oder Erdrosseln (ehrenhaft).
  • Verbannung: (流罪; ruzai) in die Provinzen – je weiter von der Hauptstadt, um so schwerer wiegend; 3 Klassen.
  • Fron (Zwangsarbeit): in fünf zeitlichen Stufen, beginnend mit ½ Jahr.
  • Prügelstrafe: mit dünnem oder dickem Stock.

Für Inhaber des mindestens achten Zivilrangs oder zwölften Verdienstranges bestand die Möglichkeit sich von Bestrafungen freizukaufen. Der Grundbetrag war ein kin Kupfer bei Vergehen gegen Private, das doppelte gegen den Staat, für die Ablösung von je zehn Stockschlägen. Einige Kaiser verzichteten auf die Anwendung der Todesstrafe, an deren Stelle trat die Verbannung. Mittäter oder Familienangehörige von für todeswürdigen Verbrechen Bestrafte, konnten versklavt werden. Aus Anlässen wie guten Omina, Thronbesteigungen usw. wurden oft Amnestien verkündet, bestehende Strafen um eine Stufe gemildert. Geldfälscher wurden meist von Amnestien ausgenommen. Der buddhistische Shōmu-Tennō schaffte die Vollstreckung der Todesstrafe ganz ab, sie wurde aber als der Schwertadel zu immer mehr Macht gelangte wieder eingeführt und auf oft grausamste Weise vollstreckt. Die Erlaubnis für das von den Samurai späterer Jahrhunderte praktizierte Seppuku – Bauchaufschlitzen durch den Delinquenten, fälschlich oft „Harakiri“ – war ein Gnadenerweis an den Verurteilten! In der alt-japanischen Kindererziehung war das leidenschaftliche Strafen unartiger Kinder strengstens verpönt. Zornausbrüche der Eltern den Kindern gegenüber galt als untrügliches Zeichen gröbster Barbarei.)

Im Sōni-ryō (27 Art. i.d.F. des Jahres 717) sind für Verstöße von Mönchen u. a. folgende (deutlich mildere) Strafen vorgesehen:
1) Zurückversetzung in den Laienstand, ggf. mit Übergabe an weltliche Richter z. B. für Divination, Aufwiegelung oder Vortäuschen der Erleuchtung; 2) 100 Tage klösterliche Zwangsarbeit (kushi; dies bedeutete z. B. das Reinigen der Tempelvorplätze) für das falsche Führen eines Mönchsnamens, unerlaubtes Herumwandern, ungenehmigtes Betteln; 3) explizit untersagt, praktisch jedoch nicht bestraft wurden Verstöße gegen allgemeine Vinaya-Vorschriften, wie Betreten von Wohnungen des andern Geschlechts, Privatbesitz, Alkohol- bzw. Fleischgenuß oder Geschlechtsverkehr (10 Tage klösterliche Fron).
Bestraft wurden auch Mitwisser, so sie Fehlverhalten länger als eine Nacht duldeten. (Zivil-)Strafen von einem Jahr Fron konnten durch freiwillige Rückkehr in den Laienstand abgelöst werden (mit Verlust der Steuerbefreiung). 100 Tage klösterliche Fron konnten 10 Peitschenhiebe ersetzen.
Ab 720 war das Mitführen einer Bescheinigung der Ordination (kokuchō) vorgeschrieben. Diese Regelungen von 717 waren strenger, als die von 702 (soweit überkommen). Die Regelungen Shintō-Priester betreffend waren noch milder. Eine konsequente Verfolgung, scheint, so in den Provinzen überhaupt möglich, nicht stattgefunden zu haben, und ist ab der beginnenden Heian-Zeit selten belegbar. Besonders Saichō agitierte um 800 gegen die staatliche Kontrolle der Sangha.

Steuererbelastung

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Steuerbelastung der japanischen Untertanen zur Nara-Zeit. Es ist eine sehr kurze verallgemeinernde Zusammenfassung von: Dettmer Hans; Die Steuergesetzgebung der Nara-Zeit; Wiesbaden 1959 (Harassowitz) [zgl. LMU Diss 1959]. (Die entsprechenden – in ihrer Detailverliebtheit sehr modern wirkenden – Gesetzestexte des Koryō, Denryō und Buyakuryō sind darin in Übersetzung gegeben. Das Werk ist durch Dettmer 2010 teilweise überholt.) Sawada Goichi (Nara-chō jidai minsei keizai suteki no kenkyū 1927) errechnete für einen „Modellhaushalt“ eine Steuerlast von 28%. Bei Ländereien, die als Pfründe Beamten/Adligen/Tempeln überlassen wurden (fuku) zog der Staat schon im 8./9. Jahrhundert nur die Hälfte der Feldsteuer für sich ein, die restlichen Abgaben gingen an den Belehnten. Theoretisch wurde jeder Person ab 6 Jahren lebenslänglich, ein bestimmtes steuerpflichtiges Stück Land zugewiesen, das bei Ableben an den Staat zuurückfiel und dann im Rahmen der alle sechs Jahre durchzuführenden Volkszählungen neu verteilt werden sollte. Zuständig war der jeweilige Provinzgouverneur, im Kinai ein Handenzukai genannter Beamter.

Steuerpflichtig waren im wesentlichen die erwachsenen Männer eines Haushaltes von Freien (百姓 hyakusei, ab 8. Jh. kōmin ). Von Steuern befreit waren Frauen, Kinder (bis 16/17),14 Greise (über 65/66), kaiserliche Blutsverwandte (Kaisernachfahren bis zur vierten Generation), solche im achten Hofrang oder höher und Invalide,15 im Militär Diensttuende sowie Sklaven. Jungmannen (17-20) wurden zeitweise zu einem Viertel der üblichen Steuern herangezogen. „Bedingt Taugliche“ zahlten die Hälfte.
Die durchschnittliche Größe eines Haushalts (basierend auf einer Zählung in Shimosa 721) betrug neun Personen. Die tatsächliche Größe lag zwischen 3-41. Davon waren etwa zwei Zehntel voll taugliche, steuerpflichtige erwachsene Männer.

Festzuhalten bleibt, daß sämtliche Steuern (in Naturalien), außer dem Reis für die Provinzspeicher, in der Hauptstadt auf Kosten des Steuerpflichtigen abzuliefern waren, was, besonders für die Bewohner von Grenzprovinzen, hohe Kosten verursachte. Zwischen 723 und ca. 800 war die Steuerzahlung auch in barem Geld möglich. Der Wehrdienst (als heishi, 兵士), während dem sich die Diensttuenden auf eigene Kosten verpflegen mußten, stellte eine Art Steuer dar, auch war die Ausrüstung selbst zu stellen.
Aus den Vorschriften über die erlaubte Zuladung von 150 kin (ca. 2 Zentner) bei Lastpferden, läßt sich errechnen, daß ein Treiber maximal die Steuern von drei, in wenigen Fällen fünf Haushalten abliefern konnte. Besagte Last entspräche bei Seidenstoff entweder 70 Stück ( hiki) gewebter feiner Seide () oder 50 Stück grob gewebter Seide (ashiginu) oder je nach Qualität des Materials maximal 300 Gebinde (, ku) Seidenfaden () oder Florettseide (綿). Bei Metall(barren) bürdete man den Tieren weniger auf, hier war die Norm knapp 67 kg.

Steuerarten

1) Kopfsteuer (mitsugi; H. B.: 調)
War in Textilien zu bezahlen. Abhängig von der Provinz waren Art und Qualität festgeschrieben. (In der Regel wurde jedoch minderwertige Ware abgeliefert, oft mit einem Handelswert von nur der Hälfte normaler Ware.) „Steuerklassen:“

  • 0: Kinder unter 17, Greise usw.: von der Steuer befreit
  • 1: Männer der äußeren Provinzen: regulärer voller Satz
  • 2: Männer im Kinai: halber Satz von 1
  • 3: Haushalte im Hida-kuni, hatten, statt Stoffe abzuliefern, Zimmerleute für den Einsatz in der Hauptstadt zur Verfügung zu stellen (und zu verpflegen)
  • 4: Bewohner der Grenzprovinzen hatten geringere Sätze abzuführen, die nach den lokalen Gegebenheiten festgesetzt wurden.

Die Ablieferungsmodalitäten waren genau festgelegt. Steuererlasse wurden häufig gewährt aus Anlaß von Thronbesteigungen, Änderung des nengo, bei Hauptstadtverlegung etc. Außerdem wurden nach Mißernten, bei Umzug in außenliegende Provinzen (für 1–3 Jahre), für wiederaufgetauchte Vermißte (3–5 Jahre), von freigelassenen Sklaven (3 J.), Auslandsrückkehrern (1–3 J.), „Tugendhaften“ (auf Dauer) und von Ausländern, die sich naturalisieren ließen (10 J.) keine Steuern erhoben.

2) Fronablösung (H. B.: )
Prinzipiell war jeder erwachsene Steuerpflichtige dreißig Tage pro Jahr fronpflichtig (zōyō. Jungmannen 15 Tage). Während dieser Zeit wurden sie von der Regierung versorgt. Der Frondienst wurde jedoch oft mit einem Satz von 2 joshaku Tuchen;16 nach 706, der Hälfte dieses Satzes abgelöst. Die Modalitäten entsprachen der Kopfsteuer. Aus manchen Regionen konnte auch Salz oder Reis abgeliefert werden. Die für den Transport in die Hauptstadt nötigen Arbeiststage konnten angerechnet werden, die Träger hatten sich aber selbst zu verpflegen.
Andrerseits konnten sich Freie auch zur Arbeit (bis zu 30 Tagen) verdingen, und erhielten den entsprechenden Lohn (wurden aber zusätzlich noch verpflegt.)
Anfangs gab es auch in der Hauptstadt bei Hofe und Aristokraten Fron Leistende (Shijō). Hierfür waren von 50 Haushalten der Provinzen je zwei Arbeiter auf drei Jahre in die Hauptstadt zu entsenden. Oftmals flüchteten diese, so daß man seit Mitte der Nara-Zeit bevorzugt bar bezahlte Tagelöhner einsetzte.

3) Gemischte Steuern (auch die Zinsen auf geborgten Reis)
a) Abgaben an den staatlichen Getreidespeicher. Je nach Haushaltsgröße (9stufig): 2 koku – 1 to Hirse. Nach 706 Armen erlassen.
b) Während der Tempyō-Ära (730er) wurde eine monatliche („leichte“) Zusatzsteuer zur Deckung von Beamtengehältern erhoben.
c) -Geschenke der Provinzen. Diese durften 1000 tsuka17 Reis pro Provinz nicht überschreiten.
Seit 747 wurden die Gehälter der Provinzbeamten aus den Zinsen auf geborgten (Saat-)Reis beglichen, wodurch diese mehr Ansporn hatten einzutreiben. Das vorher funktionierende System des „unbeweglichen“ Regierungsreises (fudō goku), der in staatlichen Lagerhäusern (ōchikara), für die Schlüssel aus der Hauptstadt gesandt wurden, wenn Katastrophen Hilfsmaßnahmen erforderten, war nach dem massiven Bevölkerungsverlust 735–7 (ø 25–30% durch Hungersnot 732, 735, Pocken 735–7 vor allem auf Kyūshū) nicht mehr wie bisher durchführbar. Schulden an geborgtem Reis waren erlassen worden, wenn der Kreditnehmer starb.
Der Gesamtbetrag dieser Zinsen – meist zum Satz von 50% von Aussaat bis zur Ernte – in der Tempyō-Ära war fast genauso hoch, wie die Gesamtsumme der eingetriebenen Steuern. Die Modalitäten bezgl. Ausgabe, Rückzahlung und des Teiles, die Beamte „auf eigene Rechnung“ verleihen durften wurden öfter geändert. Zinseszinsen nahm man traditionell nicht. Bis heute üblich ist die moralische Verpflichtung alle Schulden vor dem Neujahrstag zu begleichen.

4) Feldsteuer (so; )
(nur auf bewäßerte Reisfelder; jedoch waren für Gartengrundstücke Lack-, Maulbeerbaum bzw. Hanf-Anbau vorgeschrieben für 1.) Zahlbar in Reis. Prinzipiell hatte im Rahmen der Taika-Reform jedermann Anspruch auf ein gleichgroßes Feld, das zur Nutzung überlassen wurde.7 Jedoch wurde zu verschiedensten Zwecken Felder gewährt, z. B. Dienstfelder für Beamte. Solche, die Personen hoher Ränge und auch Tempeln überlassen wurden, waren steuerfrei bzw. der Berechtigte hatte Anspruch auf die Hälfte der Erträge der zugewiesenen Haushalte.
Der Steuersatz war unabhängig von der Bodenqualität einheitlich 15 tsuka Reis pro chō. Dies bei einem zu erwartenden Ertrag zwischen 150-500 tsuka/chō.
Die Steuerbasis beruhte auf der Zuteilung der Felder. Sie erfolgte aufgrund von Volkszählungen, die alle sechs Jahre stattfinden sollten, was aber schon im späten 8. Jhdt. nicht mehr durchführbar war. Zuweisungen (kubunden) erfolgten für alle Personen im Haushalt ab 6 Jahren, pro Mann 2 tan, für Frauen ⅔ eines tan. Diese Zuteilungen erhielten auch Sklaven (anfangs ebenfalls ab 6 Jahren, später erst ab 12), jedoch nur ein Drittel der Fläche für Freie.

In Jahren, in denen Naturkatastrophen oder Schädlingsbefall zu Ernteausfällen führte, wurden weniger Steuern eingetrieben. Bei Schädigung zur Hälfte entfiel die Feldsteuer, bei Ernteausfall von 70% entfielen auch die gemischten Steuern. War der Schaden größer als 80%, war auch kein Frondienst zu leisten bzw. Ablöse für diesen zu zahlen.

Steuerhinterziehung und -vermeidung z. B. durch falsche Angaben bei Registrierung, Bestechung, unerlaubter Bebauung Felder Verstorbener, Kauf eines (steuerbefreiten) Amtes, Flucht bzw. Abwanderung ins steuerbegünstigte Kinai usw. waren üblich. Strafen dafür reichten von drei Jahren Zwangsarbeit zu 60 Stockschlägen. Staatliche Gegenmaßnahmen waren die Einführung eines Meldewesens, Namensfestsetzung und ein Bürgensystem, wobei eine Person für die Steuern von durchschnittlich fünf Haushalten bürgte, dafür aber auch eine gewisse Disziplinargewalt hatte. Die Steuerbasis der Zentralgewalt brach im frühen 10. Jahrhundert mit dem starken Anwachsen der steuerbefreiten Latifundien (shōen) adliger Familien oder Tempel zusammen, als sich immer mehr Freie unter deren Schutz durch „Schenkungen“ ( Dabei handelte es sich nicht um eine Kommendation im europäischen Sinne, obwohl dieser Begriff in der Fachliteratur häufig gebraucht wird, sondern eher um eine schwächere „Auftragung.“ Immunität vor Steuerabgaben [fuyu] und des „Nichtbetretens“ [durch Steuereintreiber, Landvermesser usw.; fun'yu] erlangten die Grundherren erst im 10./11. Jahrhundert, als sich auch die Vererbbarkeit durchgesetzt hatte.) (kishin) stellten.
Wehrpflicht war dann zu leisten, wenn in einem Haushalt mindestens drei volltaugliche männliche Erwachsene vorhanden waren.


Zwischenbemerkung: Recht

Regiert sein, das heißt unter polizeilicher Überwachung stehen, inspiziert, spioniert, dirigiert, mit Gesetzen überchüttet, reglementiert, eingepfercht, belehrt, bepredigt, kontrolliert, eingeschätzt, abgeschätzt, zensiert, kommandiert zu werden durch Leute, die weder das Recht noch das Wissen noch die Kraft dazu haben […] Regiert sein heißt, bei jeder Handlung, bei jedem Geschäft, bei jeder Bewegung notiert, registriert, erfaßt, taxiert, gestempelt, vermessen, bewertet, versteuert, patentiert, lizensiert, autorisiert, befürwortet, ermahnt, behindert, refomiert, ausgerichtet, bestraft zu werden. Das heißt, unter dem Vorwand der öffentlichen Nützlichkeit und im Namen des Allgemeininteresses ausgenutzt, verwaltet, geprellt, ausgebeutet, monopolisiert, hintergangen, ausgepreßt, getäuscht, bestohlen zu werden; schließlich, bei dem geringsten Widerstand, beim ersten Wort der Klage unterdrückt, bestraft, heruntergemacht, beleidigt, verfolgt, mißhandelt, zu Boden geschlagen, entwaffnet, geknebelt, eingesperrt, füsiliert, beschossen, verurteilt, verdammt, deportiert, geopfert, verkauft, verraten, und obendrein verhöhnt, gehänselt, beschimpft und entehrt zu werden. Proudhon.

„Recht,“ das dem entspricht, was dem jeweiligen Machthaber gefällt, nennt man „Rechtspositivismus.“ Japan übernahm ihn formell von Deutschland (Preußen) erst in der Meiji-Ära. Wenn man jedoch die oben erläuterten, detailverliebten Vorschriften liest, wird klar, warum er auf so fruchbaren Boden fiel. Die Behörden dieser beiden Länder begingen die umfassendsten und grausamsten Greueltaten gegen die Menschheit vor und während des zweiten Weltkriegs und kamen meist ungeschoren davon. Zwar ließen die Siegermächte einige besonders Prominente der Verlierer aufhängen – eine inzwischen in amerikanischer Besatzungspraxis festverankerte und mit Hingabe gepflegte TraditionSaddam Hussein Hanging (ebenso wie die Unfähigkeit der Henker ihre Aufgabe schnell und schmerzlos durchzuführen) – unter Berufung auf eine Neuinterpretation des Völkerrechts (dieses Recht normiere auch das Verhalten der Individuen, nicht nur von Staaten, wobei die USA und Israel davon ausgenommen sind), aber dies war (und ist) in den Augen der besiegten Völker eine dubiose Siegerjustiz; einer Praxis, der sich die BRD nach der Einverleibung der DDR 1991 blindlings anschloß.

„Für diesen Prozeß wie für andere Prozesse, in denen andere DDR Bürger wegen ihrer „Systemnähe“ vor Straf-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten verfolgt werden, muß ein Argument herhalten. Die Politiker und Juristen sagen, wir müssen die Kommunisten verurteilen, weil wir die Nazis nicht verurteilt haben. Wir müssen diesmal die Vergangenheit aufarbeiten. Das leuchtet vielen ein, ist aber ein Scheinargument. Die Wahrheit ist, daß die westdeutsche Justiz die Nazis nicht bestrafen konnte, weil sich Richter und Staatsanwälte nicht selbst bestrafen konnten. Die Wahrheit ist, daß die bundesdeutsche Justiz ihr derzeitiges Niveau, wie immer man es beurteilt, den übernommenen Nazis verdankt. Die Wahrheit ist, daß die Kommunisten, die DDR-Bürger heute aus den gleichen Gründen verfolgt werden, aus denen sie in Deutschland schon immer verfolgt wurden. Nur in den 40 Jahren der Existenz der DDR war das umgekehrt. Dieses Versäumnis muß nun „aufgearbeitet“ werden. Das alles ist natürlich rechtsstaatlich. Mit Politik hat es nicht das geringste zu tun.
Die rührenden Juristen dieses Landes, gleich ob Angehörige der Regierungsparteien oder der SPD, erklären beschwörend unser Prozeß sei ein ganz normales Strafverfahren und kein politischer Prozeß, kein Schauprozeß. Man sperrt die Mitglieder eines der höchsten Staatsorgene des Nachbarstaates ein und sagt, das hat mit Politik nichts zu tun. Man wirft den Generalen eines gegnerischen Militärbündnisses militärische Entscheidungen vor und sagt, das hat mit Politik nichts zu tun. Man nennt die heute Verbrecher, die man gestern ehrenvoll als Staatsgäste und Partner in dem gemeinsamen Bemühen, daß nie wieder von deutschem Boden ein Krieg ausgeht, begrüßt hat. Auch das soll mit Politik nichts zu tun haben.“
Erklärung Erich Honeckers Erich Honecker am 3.12.1992 vor der 27. Großen Strafkammer beim Landgericht Berlin-Moabit)

Die Verfassungen, die sich Japan und Deutschland nach 1945 geben mußten, versuchten das Recht, insbesonders die „Freiheits-“Rechte der Bürger, in der menschlichen Natur, in der Geschichte, letzendlich im Willen transzendentaler Mächte zu verankern, kurz, im sogenannten Naturrecht. Sie sind aber Fremdkörper in der Rechtsauffassung geblieben. Die Nachbarländer der positivistisch orientierten Hauptmächte, Japan und Deutschland, wissen, daß, setzt sich eine neue Diktatur in diesen Länder fest (wobei deutsche Innenpolitiker der heutigen Generation, wie Kanther, Schäuble, Schily, Uhl und besonders Beckstein keiner Diktatur mehr bedürfen), der Regierende mit dem gewissenhaften Vollzug jedes propria forma beschlossenen Mordbefehls (z. B. „finaler RettungsschußFinaler Schuß bei dem es keine Rettung gab. Ein „Freund Amerikas“ in Aktion:Execution“ „Luftsicherheitsgesetz 2005“) rechnen kann.
Das dürfte auch damit zusammenhängen, daß die herrschende staatsrechtliche Meinung in Europa behauptet, der Staat sei durch das Recht legitimiert (was schön wäre, aber mit der unmittelbaren Anschauung kollidiert), während man in Japan das Recht als einen Teil des Instrumentariums betrachtet, mittels dessen die Finanz- und Bildungselite (Kapitalismus = Herrschaft der Krämer, pardon „der Wirtschaft“) die Massen kontrolliert und in ihrem (ausbeuterischen) Sinne lenkt.

In Japan gibt es angenehm unaufdringlichen Polizisten mit Ihrer ausgesuchten Höflichkeit – solange man nicht in der Zelle sitzt, dann wird es extrem unangenehm: 23 Tage incommunicado sind legal. Man hat so seine Methoden um Geständnisse zu erreichen: 人質司法, wörtlich „Geiseljustiz,“ ist ein Ausdruck, um eine bestimmte japanische Strafverfolgungspraxis zu beschreiben. Opfer des japanischen Justizwesens bechreiben so die Strategie der Strafverfolger, Verdächtige wie eine Geisel in Untersuchungshaft zu behalten, z. B. durch Wiederverhaftung unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Frist unter einem gerigfügig abgeänderten Tatvorwurf, um ein Geständnis zu erpressen. Ohne dieses „Lösegeld“ ist eine Haftentlassung auf Kaution bis zum Prozess kaum möglich. Die Verurteilungsquote vor japanischen Gerichten liegt dann auch bei über 99%, (Vergleich USA: 68% im Jahre 2018), davon 89% basierend auf Geständnissen. Ein Grundsatz hier ist: „Im Zweifel gegen den Angeklagten.“ Weiterführend: Strafprozeß und Staatsanwaltschaft in Japan ).